Familienrecht: BGH: Kein Ausgleich für übernommene laufende Lebenshaltungskosten beim Scheitern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
Der hat in 2009 in
mehreren zu
Ausgleichsansprüchen nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Stellung genommen. In einer Entscheidung vom 3.
Februar 2010 - XII ZR 53/08 - hat der BGH jetzt die Ausgleichspflicht im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft „von der
anderen Seite her“ abgegrenzt.
Die Parteien hatten von Juni 1999 bis zum 23. Juli 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus der Beziehung ist
ein im Dezember 2000 geborenes Kind hervorgegangen. Der Kläger war während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwerbstätig. Die
Beklagte hatte nach der Geburt lediglich das in Höhe von 600,00 DM monatlich.
In der Zeit vom 15. Juli 2000 bis spätestens Juni 2001 bewohnten die Parteien eine Wohnung und zahlten die Miete nur unregelmäßig.
Der Kläger zahlte mit einer Einmalsumme Miete für bestimmte Monate nach. Die Parteien des Verfahrens wurden von dem vormaligen
Vermieter als Gesamtschuldner für restliche Mietzahlungen sowie für die Kosten in Anspruch genommen. Der Kläger dieses Verfahrens
übernahm den überwiegenden Teil dieser Kosten und begehrte nunmehr von der Beklagten - seiner ehemaligen Lebenspartnerin - hälftige
Erstattung der Kosten.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Landgericht der Klage in Höhe eines Teilbetrags statt. Die
Revision beim Bundesgerichtshof führte zur Wiederherstellung des Amtsgerichts-Urteils und damit zur vollständigen Klageabweisung.
Die Parteien waren Vertragspartner des Mietvertrages und damit Gesamtschuldner. Grundsätzlich tragen Gesamtschuldner die gemeinsamen
Kosten zur Hälfte. Übernimmt ein Gesamtschuldner die Kosten insgesamt, hat er in Höhe des hälftigen Anteils einen Erstattungsanspruch
gegen den anderen. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Parteien „etwas anderes bestimmt ist“.
Bei einer Ehe wird der Gesamtschuldnerausgleich - solange die Ehe noch intakt ist - durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert.
Übernimmt ein Ehegatte die Kosten der allgemeinen Lebensführung, gibt es keinen Gesamtschuldnerausgleich. Bei einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft fehlt es an sich an einem Rechtsverhältnis - wie der Ehe -, das den Gesamtschuldnerausgleich überlagert. Der BGH
nimmt allerdings in ständiger Rechtsprechung an, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit ebenfalls etwas
anderes vereinbart haben, wie es um die Kosten der allgemeinen Lebensführung geht. Soweit ein Partner die Kosten der allgemeinen
Lebensführung - wie Miete, Lebensmittel, Kleidung usw. - übernimmt, besteht also kein Ausgleichsanspruch.
Das Besondere an der Entscheidung des BGH war zweierlei:
Der Kläger hatte einen Teil der Mietkosten sowie der Kosten des Verfahrens nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
gezahlt. Der BGH sah keine Veranlassung, von den allgemeinen Gru…
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