Familienrecht: BGH: Kein Ausgleich für übernommene laufende Lebenshaltungskosten beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat in 2009 in mehreren Entscheidungen zu Ausgleichsansprüchen nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Stellung genommen. In einer Entscheidung vom 3. Februar 2010 - XII ZR 53/08 - hat der BGH jetzt die Ausgleichspflicht im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft „von der anderen Seite her“ abgegrenzt.

Die Parteien hatten von Juni 1999 bis zum 23. Juli 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus der Beziehung ist ein im Dezember 2000 geborenes Kind hervorgegangen. Der Kläger war während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwerbstätig. Die Beklagte hatte nach der Geburt lediglich das Elterngeld in Höhe von 600,00 DM monatlich.

In der Zeit vom 15. Juli 2000 bis spätestens Juni 2001 bewohnten die Parteien eine Wohnung und zahlten die Miete nur unregelmäßig. Der Kläger zahlte mit einer Einmalsumme Miete für bestimmte Monate nach. Die Parteien des Verfahrens wurden von dem vormaligen Vermieter als Gesamtschuldner für restliche Mietzahlungen sowie für die Kosten in Anspruch genommen. Der Kläger dieses Verfahrens übernahm den überwiegenden Teil dieser Kosten und begehrte nunmehr von der Beklagten - seiner ehemaligen Lebenspartnerin - hälftige Erstattung der Kosten.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Landgericht der Klage in Höhe eines Teilbetrags statt. Die Revision beim Bundesgerichtshof führte zur Wiederherstellung des Amtsgerichts-Urteils und damit zur vollständigen Klageabweisung.

Die Parteien waren Vertragspartner des Mietvertrages und damit Gesamtschuldner. Grundsätzlich tragen Gesamtschuldner die gemeinsamen Kosten zur Hälfte. Übernimmt ein Gesamtschuldner die Kosten insgesamt, hat er in Höhe des hälftigen Anteils einen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Parteien „etwas anderes bestimmt ist“.

Bei einer Ehe wird der Gesamtschuldnerausgleich - solange die Ehe noch intakt ist - durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Übernimmt ein Ehegatte die Kosten der allgemeinen Lebensführung, gibt es keinen Gesamtschuldnerausgleich. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt es an sich an einem Rechtsverhältnis - wie der Ehe -, das den Gesamtschuldnerausgleich überlagert. Der BGH nimmt allerdings in ständiger Rechtsprechung an, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit ebenfalls etwas anderes vereinbart haben, wie es um die Kosten der allgemeinen Lebensführung geht. Soweit ein Partner die Kosten der allgemeinen Lebensführung - wie Miete, Lebensmittel, Kleidung usw. - übernimmt, besteht also kein Ausgleichsanspruch.

Das Besondere an der Entscheidung des BGH war zweierlei:

Der Kläger hatte einen Teil der Mietkosten sowie der Kosten des Verfahrens nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gezahlt. Der BGH sah keine Veranlassung, von den allgemeinen Gru…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Bgh , Bundesgerichtshof , Entscheidungen , Elterngeld
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 18. März 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Zahlungen IN Nichtehelicher Lebensgemeinschaft: Zahlungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rechtslupe | 23. Februar 2010 — Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die…

Urteile Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Wer muss die gemeinsamen Mietschulden zahlen?

arbeit-familie.de | 8. März 2010 — BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 53/08 M und F führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Sie wohnten mit ihrem…

Doppelte Haushaltsführung auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich

Rechtblog | 6. September 2007 — Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn die Partn…

Ausgleichsanspruch Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Familienrecht: BGH: Ausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Meyer-Köring v.Danwitz | 20. August 2008 — Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu der Frage, ob Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemein…

Bgb Lebensgemeinschaft: BGH stärkt Nichteheliche Lebensgemeinschaft

familienrecht-muenchen.info | 26. August 2008 — Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 09.07.2008 (XII ZR 179/05) seine Rechtsprechung geändert. Danach können Partner einer …

BGH stärkt “Wilde Ehe” (Nichteheliche Lebensgemeinschaft)

familienrecht-muenchen.info | 26. August 2008 — Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 09.07.2008 (XII ZR 179/05) seine Rechtsprechung geändert. Danach können Partner einer …

Ansprüche nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

arbeit-familie.de | 17. August 2011 — BGH, Urteil vom 06.07.2011, XII ZR 190/08 Ein Paar lebte "ohne Trauschein" zusammen. Während dieser Zeit erwarb die F…

Kein Übergang von Schadenersatzansprüchen gegen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Kfz-Kasko-Versicherer…

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 25. April 2009 — Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war mit der Frage befasst, ob der in § …

Bgh Familienrecht: Familienrecht: BGH: Keine Rückabwicklung einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten Zuwendung beim Tod des Zuwende…

Meyer-Köring v.Danwitz | 19. Januar 2010 — Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25. November 2009 – XII ZR 92/06 – zu der Frage Stellung genommen, ob eine im Ra…

RAUSWURF

LawBlog | 13. Dezember 2004 — Freunde bzw. Lebenspartner können schnell auf die Straße fliegen, wenn sie sich nicht ausreichend vertraglich absichern. So ent…

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Rechtsanwälte und Steuerberater, Bonn Berlin

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - überregionale Anwaltskanzlei mit Büros in Bonn und Berlin. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte decken alle Bereiche des Zivilrechts ab. Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind u.a. Arbeitsrecht, Erbrecht und Vermögensnachfolge, Familienrecht, Franchiserecht, Gesellschaftsrecht, Medizinrecht, Steuerrecht, Internationaler Rechtsverkehr.