Familienrecht: Betreuungsunterhalt für nichteheliche Kinder: Bundesverfassungsgericht kippt Regelgrenze von drei Jahren
Das hat mit Beschluss vom 28. Februar 2007 die Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs nicht verheirateter Eltern als nicht verfassungsgemäß gerügt. Nach der gegenwärtigen in § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB endet der Unterhaltsanspruch des nicht
verheirateten Elternteils gegenüber dem anderen wegen Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder in der Regel drei Jahre nach Geburt des
Kindes. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die 3-Jahres-Grenze hinaus ist nur möglich, wenn die Begrenzung unter
Berücksichtigung der Belange des Kindes „grob unbillig" ist. Feststellungs- und Beweislast liegt bei dem betreuenden Elternteil,
meist der Mutter. Eine Verlängerung ist nur bei besonders betreuungsbedürftigen Kindern möglich, z.B. bei Krankheit oder Behinderung.
Ansonsten erlischt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach drei Jahren.
Eltern ehelicher Kinder haben demgegenüber nach Scheidung der Ehe gem. § 1570 BGB einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, solange und
soweit von ihnen wegen der Pflege oder Erziehung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann. Diese offene Formulierung enthält im Gegensatz zur Regelung des Betreuungsunterhaltes nicht verheirateter Eltern gem. §
1615l BGB keine zeitliche Befristung. Das Altersphasenmodell der Rechtsprechung sieht daher auch vor, dass Eltern ehelicher Kinder -
auch hier meistens die Mütter - bis zu einem Alter des Kindes von 8 Jahren keine Erwerbsobliegenheit, im Alter von 9 bis 14 Jahren
lediglich eine Verpflichtung zu einer Teilzeittätigkeit und erst ab Vollendung des 14. bis 15. Lebensjahres des Kindes eine
Verpflichtung zur vollen Erwerbsobliegenheit trifft. Bei mehreren Kindern gilt dieses Altersphasenmodell für jedes Kind, eine volle
Erwerbsverpflichtung trifft die Mütter daher erst bei Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes.
Diese unterschiedliche Ausgestaltung des Betreuungsunterhaltes von nicht verheirateten Eltern einerseits sowie verheirateten
andererseits hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Kernaussage des Beschlusses ist, dass der
Betreuungsunterhalt nicht um der Eltern willen geleistet wird, sondern ausschließlich wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen
Kinder. Vor dem Hintergrund des Gleichstellungsauftrages gem. Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz sei die unterschiedliche Begünstigung von
ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht hinzunehmen. Die Notwendigkeit einer Betreuung durch Mutter (oder Vater) sei bei ehelichen
und nichtehelichen Kindern gleich. Der Gesetzgeber sei daher gehindert, die Betreuungsmöglichkeit ehelicher Kinder über den
nachehelichen Unterhalt günstiger auszugestalten als der Betreuung nichtehelicher Kinder.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zur Neuregelung weiten Spielraum gelassen. Der Gesetzgeber könne den nache…
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