Familienpflegezeitgesetz ab 01.01.2012
Seit Mai 2008 gilt bereits das Pflegezeitgesetz (PflegeZG), dessen Ziel es ist, "Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern". Bei akut auftretenden Pflegesituationen sind Beschäftigte danach berechtigt, bis zu 10 Tage nach rechtzeitiger Ankündigung der Arbeit fernzubleiben. Das PflegeZG sieht allerdings auch die vollständige oder teilweise Arbeitsbefreiung ohne Vergütung für maximal 6 Monate vor. Das Gesetz gilt für Betriebe ab einer Beschäftigtenzahl von 16 Arbeitnehmern.
Mit dem neuen Familienpflegezeitgesetz (FamPflegeZG) soll zusätzlich ein Instrument geschaffen werden, um die Betreuung Pflegebedürftiger durch Familienmitglieder zu verbessern.
Die Regelungen ähneln dem früheren Altersteilzeitgesetz. Arbeitnehmer sollen für maximal zwei Jahre die wöchentliche Arbeitszeit bis auf 15 Stunden reduzieren können. Die Vergütung wird für die Dauer der Familienpflegezeit vom Arbeitgeber so aufgestockt, dass der Beschäftigte beispielsweise bei 50 %iger Arbeit weiterhin 75 % seines letzten Bruttoeinkommens erhält. Nach der "Pflegephase" erhält er aber auch nur 75 % seines Bruttogehalts so lange, bis sein Zeitkonto ausgeglichen ist.
Der Arbeitnehmer hat auf die Freistellung nach diesem Gesetz keinen Rechtsanspruch. Das Gesetz w…
» Vollständiger ArtikelThemen: Arbeitnehmer , PflegeZG 01.01.2012
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Erschienen 14. Dezember 2011 auf http://www.arbeitsrechtsfix.de/blog.
Familienpflegezeitgesetz in Kraft getreten
Breuning & Winkler Rechtsanwälte | 3. Januar 2012 — Zum 01.01.2012 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz) in Kraft getreten. …
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