Falschparken mit fotokopiertem Schwerbehindertenausweis kann Urkundenfälschung sein

Gemeinhin wird die Erstellung einer Fotokopie eines (gefälschten) Dokumentes und deren Gebrauch nicht als Urkundenfälschung angesehen, da ein Fotokopie gerade keine Urkunde darstellt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat aber in einem jetzt veröffentlichten Urteil im Rahmen einer durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Sprungrevision entschieden, dass dass eine Kopie dann als Urkunde zu behandeln sein kann, wenn sie nach außen als Original erscheint und der Hersteller sie auch so nutzen will (Urteil vom 22.5.2006 - 1 Ss 13/06, abgedr. in NStZ 2007, 158). Der Angeklagte hatte Farbkopien eines Schwerbehindertenausweises und eines Parkausweises gefertigt und in Folie eingeschweißt sichtbar in seinem Pkw ausgelegt, der auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellt war. Ein Streifenpolizist hatte die Ausweise sofort als Kopien erkannt, da Knitterstreifen der Originalausweise mitkopiert waren und auch das Lichtbild und die Ösen, mit denen dieses normalerweise auf dem Ausweis befestigt ist, als kopiert zu erkennen waren. Das Amtsgericht hatte den Fahrzeugführer nur wegen verbotswidrigen Parkens auf einem Sonderparkplatz gem. §§ 12 ABs. 3, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 35 Euro verurteilt, eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB jedoch verneint. Das OLG Stuttgart hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Eine Kopie sei jedenfalls dann als Urkunde anzusehen, wenn der Täter mit der Kopie den Anschein einer Originalurkunde erwecken wolle, an die der Rechtsverkehr das nach § 267 StGB zu schützende Vertrauen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden anknüpfe. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der ursprüngliche Aussteller der Originalurkunde die Fotokopie im Einzelfall zum Originalersatz oder zur Zweiturkunde autorisieren könne, dann könne die als Originalersatz verwendete Kopie Urkundeneigenschaft haben, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werde. In diesem Fall werde nämlich nicht nur der Inhalt einer Originalurkunde wiedergegeben, sondern es werde vorgetäuscht, die Kopie selbst enthalte eine eigene Erklärung des angeblichen Ausstellers. Auf die Qualität der Fälschung komme es insoweit nicht an. Selbst bei relativ schlechten Fälschungen bestehe ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs daran, dass eine verkörperte Erklärung auch tatsächlich von dem stamme, von dem sie zu stammen scheine. Entscheidend komme es allein auf den Willen des Fälschers an, ob dieser das Falsifikat als (falsches) Orignial oder als bloße Kopie im Rechtsverkehr verwenden wolle. Je besser die Qualität der Fälschung sei, umso mehr entfalte dies allerdings Indizwirkung für den Willen des Täters, eine falsche Urkunde zu verwenden. Mit anderen Worten: Nach Auffassung des OLG spricht Vieles dafür, dass der Angeklagte eine Urkundenfälschung begangen hat. Deshalb muss das Amtsgericht jetzt noch einmal Sachaufklärung betreiben und dann entscheiden, ob Urkundenfälschung vorliegt oder nicht. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Erschienen 7. März 2007 auf http://www.strafblog.de.

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