Falsche Rechtsfolgenbelehrung macht Sanktionsbescheid rechtswidrig
Nach Auffassung des LSG Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2011, - L 19 AS 1299/11 B ER - muss die
Rechtsfolgenbelehrung im Einzelfall konkret , richtig und vollständig sein und zeitnah im Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten
erfolgt sein sowie dem erwerbsfähigen Leistungsbe-rechtigten in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten
Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt (vgl.
BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R , Rn 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfolgenbelehrung, die dem eine
Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom beigefügt ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Sie erfolgte zwar
konkret, unmittelbar schriftlich und bezieht sich auf die im Bescheid festgelegten Pflichten. Insoweit besteht keine Unklarheit, auf
welche Pflichtverletzung der Antragstellerin sich die Rechtsfolgenbelehrung bezieht. Für die Antragstellerin wird aber aus der
Rechtsfolgenbelehrung nicht unmittelbar deutlich, welche konkrete Rechtsfolge aus einer Pflichtverletzung resultieren wird . Aus der
Rechtsfolgenbelehrung ist nicht ersichtlich, dass bei einem Verstoß gegen eine der für die Antragstellerin im Verwaltungsakt
festlegten Pflichten ohne wichtigen Grund eine Absenkung um 100 v.H. wegen des Vorliegens mehrerer wiederholter Pflichtenverstöße
erfolgen wird In der Belehrung wird zunächst ausgeführt, dass bei einem Verstoß gegen eine der für die Antragstellerin im
Verwaltungsakt festlegten Pflichten ohne wichtigen Grund eine Absenkung der Regelleistung um 30 v. H. für die Dauer von drei Monaten
erfolgen wird. Soweit in der Belehrung ausgeführt wird "Sollten Sie den vorgenannten Pflichten innerhalb eines Jahres zum
wiederholten Male nicht nachkommen, wird das Arbeitslosengeld II um 60% des für sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert. Bei jeder
weiteren wiederholten Pflichtenverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig ..." , beziehen sich diese Ausführungen auf
ein zukünftiges Verhalten der Antragstellerin. Es wird aus ihnen nicht ersichtlich, dass die Folge eines Verstoßes gegen die im
Bescheid festlegten fristgebundenen Pflichten - Vorlage der Bewerbungsmappe bis zum 10.05.2011 und Aufstellung einer Liste zum
20.05.2011 - eine Absenkung um 100 v. H. erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei den weiteren Erläuterungen des
Begriffs "Verletzung gleichartiger Mitwirkungspflichten", die auch eine Absenkung um 60. v. H. oder um 100 v. H. im Wiederholungsfall
auslösen können, die Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung, die Grund für die Verhängung der zwei Sanktionen im
Jahr 2010 gewesen ist, nicht aufgeführt ist. Mithin konnte die Antragstellerin aufgrund des Inhalts der Rechtsfolgenbelehrung nicht
durch einfachste und naheliegende Überlegungen erkennen, dass ein Verstoß gegen die im Bescheid festgelegten Pflichten ohne wichtigen
Grund eine Absen…
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