Falsche Kilometer-Angaben können als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dem Finanzamt (FA) kann nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen.

Mit Urteil vom 29. März 2011 zur Einkommensteuer 1996 bis 2005 (Az.: 3 K 2635/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gezogen werden können.

Im Streitfall erzielte die Klägerin als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wohnte in A und arbeitete 1996 in C. In der Anlage N zu ihrer Einkommensteuererklärung (EStErkl) 1996 gab sie bei den Werbungskosten hinsichtlich der Wege zwischen A und C an, sie sei über B gefahren, die einfache Entfernung, die sie mit ihrem eigenen PKW zurückgelegt habe, sei 28 km gewesen.

In den Anlagen N zu den EStErkl 1997 bis 2005 gab die Klägerin jeweils als Arbeitsort B und als einfache Entfernung ebenfalls jeweils 28 km an. Diesen Angaben wurde seitens des FA in allen Einkommensteuerbescheiden 1996 bis 2005 gefolgt. Bei der Bearbeitung der EStErkl 2006 fiel dem Bearbeiter des FA auf, dass die von der Klägerin angegebene Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 28 km zu hoch angegeben war, die einfache Entfernung zwischen A und B betrug nur 10 km. Das führte dazu, dass das FA geänderte ESt Bescheide 1996 bis 2005 auf der Basis von jeweils 10 Entfernungskilometern – mit entsprechenden Steuernachforderungen – erließ. Da vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen sei, gelte eine 10-jährige Verjährungsfrist, woraus folge, dass die ESt-Bescheide ab 1996 wegen Vorliegens neuer Tatsachen geändert werden dürften.

Mit der dagegen angestrengten Klage trug die Klägerin u.a. vor, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Entfernungskilometer den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen hätten. In dieser Meinung sei sie durch die seit 1996 jährlich erklärungsgemäß erfolgten Veranlagungen bestärkt worden. Dem FA seien keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden. Bei Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hätte dem FA auffallen müssen, dass die in den EStErkl enthaltenen Angaben zu Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und der Entfernung andererseits in einem offensichtlichen Widerspruch ständen. Dem Bearbeiter hätte schon vor 2006 auffallen müssen, dass die angegebene Entfernung mit den Ortsangaben in den Erklärungen nicht in Einklang zu bringen sei. Die Ortskenntnis sei nicht zuletzt der Grund dafür, dass für die Besteuerung natürlicher Personen das FA örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz habe.

Die Klage hatte jedoch nur zu einem ganz geringen Teil (1996) Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für 1996 könnten die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht angenommen werden. Es sei denkbar, dass die Klägerin die Eintragung der Wegstrecke von A nach C über B und die Angabe der Kilometer mit „28“ in der Annahme, die Entfernungskilometer entsprächen den tatsächlich gefahre…

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Themen: Einkommensteuer , Finanzamt , Einkommensteuerrecht
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 4. Mai 2011 auf http://www.recht-blog.com.

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FG Rheinland-Pfalz: Falsche Kilometer-Angaben können als Steuerhinterziehung gewertet werden

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