Falsche Belehrung des Zeugen durch die Polizei

So steht es sinngemäß in einem Vernehmungsprotokoll eines Zeugen in einer umfangreichen Strafsache:

“Ich belehre Sie gemäß der Strafprozessordnung, dass Sie als Zeuge im Falle einer Aussage vor der Polizei verpflichtet sind, die Wahrheit zu sagen. Sie müssen nichts aussagen, wenn sie sich selbst belasten müssten. Sie können die Aussage verweigern, wenn sie durch die Aussage jemanden belasten würden, mit dem sie verwandt oder verschwägert sind”

Wenn die Belehrung in dieser Art und Weise erfolgt ist, dann wird der unerfahrene Zeuge wohl aussagen.

Aber: Niemand ist verpflichtet, als Zeuge bei der Polizei Angaben zu machen! Dies wird von den Polizeibeamten häufig übersehen. Erst die Ladung zur Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht muss wahrgenommen werden.

Schließlich ist auch die weiterführende Belehrung im Hinblick auf die Selbstbelastung und die Belastung von Verwandten falsch. Zunächst besteht nämlich grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht immer, wenn der Zeuge mit dem Beschuldigten im Sinne von § 52 StPO verwandt ist:

§ 52 StPO

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob man mit der Z…

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Themen: Stpo , Zeugenaussage , Beschuldigten , Zeugenbeistand , Belehrung Eines Zeugen

Erschienen 11. Oktober 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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