Falschangaben zum Fahrer: Pkw-Halter muss Fahrtenbuch führen
Die Straßenverkehrsbehörde kann nach einem Verkehrsverstoß den Halter des Pkw zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichten, wenn dieser falsche Angaben zur Person des Fahrers macht. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt in einem Eilverfahren, Beschluss vom 15.05.2006 (Az.: 3 L 677/06.NW) hervor.
Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Bei der Anhörung gab der Halter Namen und Adresse einer Person an, die das Auto gefahren haben sollte. Die Angaben erwiesen sich jedoch als falsch. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die genannte Person weder am angegebenen Ort noch sonst in Rheinland-Pfalz wohnhaft war.
Die Behörde verpflichtete daraufhin den Halter des Pkw, ab sofort für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen erhob dieser Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Die Richter haben die Maßnahme der Behörde als rechtmäßig bestätigt. Sei es nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, den Fahrer zu ermitteln, so könne dem Fahrze…
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Erschienen 14. Juni 2006 auf http://info.folkertjanke.de.
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