Falle im neuen Mietvertragsrecht

Nach dem neuen Schuldrecht, in Kraft seit dem 1.1.2002, können Wohnungsmieter einen unbefristeten Mietvertrag mit einer Frist von längstens drei Monaten, gerechnet vom Monatsbeginn an, kündigen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Regelung sei unzulässig heißt es in § 573c Abs. 4 BGB. Diese für den Mieter in Zeiten hoher Flexibilität günstige Regelung wurde jüngst sogar auf Mietverträge ausgeweitet, die...



Quelle: DPMS INFO (20. Mai 2005)

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Themen: Bgb , Mietvertrag , Mietvertragsrecht

Erschienen 20. Mai 2005 bei http://oby.de.

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4. Februar 2008 von Renate MAYR — Hallo, kann mir jemand sagen, ob ein Mieter nach n e u e m Recht vorzeitig kündigen kann, wenn sein Mietvertrag vom 15.Januar 2008 bis zum 31.12.2008 abgeschlossen ist?
Danke für Ihre Info
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