Falle im neuen Mietvertragsrecht
Nach dem neuen Schuldrecht, in Kraft seit dem 1.1.2002, können Wohnungsmieter einen unbefristeten Mietvertrag mit einer Frist von längstens drei Monaten, gerechnet vom Monatsbeginn an, kündigen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Regelung sei unzulässig heißt es in § 573c Abs. 4 BGB. Diese für den Mieter in Zeiten hoher Flexibilität günstige Regelung wurde jüngst sogar auf Mietverträge ausgeweitet, die...
Quelle: DPMS INFO (20. Mai 2005)
Kommentare zu "Falle im neuen Mietvertragsrecht":
Danke für Ihre Info
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