Fall Winnenden - Anklage gegen den Vater vor dem LG, Hauptverhandlung im Gerichtssaal Stuttgart-Stammheim (Ort des RAF-Prozesses)?
Wie die Süddeutsche berichtet (Quelle), hat die Staatsanwaltschaft (die zunächst einen Strafbefehl erwogen hat) auf Anweisung der
Generalstaatsanwaltschaft jetzt Anklage erhoben wegen tateinheitlicher fahrlässiger Tötung in 15 Fällen, fahrlässiger
Körperverletzung in 13 Fällen und einem Verstoß gegen das Waffengesetz (zum juristischen Hintergrund unsere Diskussion im blog).
Dass durch eine öffentliche Hauptverhandlung der Fall transparent aufgeklärt wird und die Öffentlichkeit zugleich über die
juristische Subsumtion und Strafzumessung informiert wird, scheint mir ein positives Signal.
Aber warum ist das LG zuständig?
Die Straferwartung (§ 222 StGB droht maximal
Freiheitsstrafe an) rechtfertigt diese Anklage jedenfalls nicht, vgl. § 24 Abs.1 Nr.2 GVG. In Betracht kommt nur eine Zuständigkeit
nach § 24 Abs.1 Nr.3 GVG "wegen der besonderen Bedeutung des Falles". Die Anklage vor dem LG ermöglicht die spätere Revision zum BGH
und die damit verbundene bundesweite Klärung von Rechtsfragen, die in einer Vielzahl von Fällen relevant sind bzw. werden können.
Geht man wie der Hamburger Strafverteidiger Baumhöfener in seinem blog (hier) davon aus, dass es sich nur um die Klärung handeln
kann, ob der Vater des Täters die Tat seines Sohnes subjektiv vorhersehen konnte, wäre dies eine individuelle tatsächliche Frage, die
keineswegs die übergeordnete Bedeutung hätte, die nach § 24 Abs.1 Nr.3 GVG eine LG-Zuständigkeit begründet.
Jedoch: Geht es darum, ob in solchen Fällen überhaupt eine Erkennbarkeit der Tatneigung erforderlich sein soll, oder ob schon die
Sorgfaltswidrigkeit allein die strafrechtliche Mitverantwortung für mit der Schusswaffe begangene Taten Dritter vermittelt, könnte
dies durchaus ein Thema für den BGH sein. Immerhin hat das OLG Stuttgart eine entsprechende These aufgestellt:
(OLG Stuttgart NStZ 1997, 190) "So wird beispielsweise der Besitzer einer Waffe, der diese nicht ausreichend gegen unbefugten
Gebrauch sichert, wegen fahrlässiger Tötung bestraft, wenn ein Dritter die Waffe an sich bringt und für einen Mord mißbraucht (vgl.
S/S- Cramer 24. Aufl., § 15 Rn 154); ein Kraftfahrzeugbenutzer, der durch mangelnde Sicherung eines Kraftfahrzeugs die Unfallfahrt
eines Dritten mit Körperschaden beim Unfallgegner fahrlässig ermöglicht, macht sich wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw.
fahrlässiger Tötung strafbar (vgl…
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