Fall Tinner: Hausdurchsuchung beim Bund
swissblawg | 10. Juli 2009 — Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt hat gestern eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Bundeskriminalpolizei und d…
Laut neuster Medienmitteilung wird der Bundesrat einen Teil der Akten vernichten lassen, allerdings unter Wahrung der Interessen der Strafverfolgung:
In Wahrnehmung seiner Regierungsverantwortung hat der Bundesrat gestützt auf sein in der Bundesverfassung verankertes Verordnungs- und Verfügungsrecht am 24. Juni 2009 beschlossen, dass die gefährlichsten Dokumente mit Bauplänen für Atomwaffen nach Erstellung von Platzhaltern zu vernichten sind. Die Platzhalter und die übrigen Dokumente über die Urananreicherung werden den Strafverfolgungsbehörden bis zum Abschluss des Strafverfahrens zugänglich gemacht. Damit berücksichtigt der Bundesrat auch die Bedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden, die dank der Platzhalter die Bedeutung der entfernten Seiten einschätzen und sich ein gutes Bild über die gesamten Akten machen können.
Rechtlich stützt sich der Bundesrat auf folgenden Ansatz:
Gegen solche Verfügungen des Bundesrates gibt es keine Rechtsmittel; der Beschluss ist rechtskräftig. Deshalb stiess die Beschlagnahmeverfügung des Eidg. Untersuchungsrichters ins Leere; gestützt auf diese Verfügung konnte er auch keine gültigen Zwangsmassnahmen anordnen.
In etwa so hätte ich auch argumentiert. Wieso die Zwangsmassnahmen nicht gültig sein sollen, ist allerdings eine juristische Knacknuss. Ich bin gespannt, was die Experten hierzu sagen werden.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 10. Juli 2009 auf http://strafprozess.ch.
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