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Fall Motassadeq: Beschwerde gegen Haftverschonung, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil?

am 17.11.2006 von http://www.strafblog.de

Wie stern.de berichtet, erwägt die Verteidigung des angeblichen Terrorhelfers Motassadeq, gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom vergangenen Mittwoch Verfassungsbeschwerde einzulegen. Der BGH hatte Motassadeq der Beihilfe zum Mord in 246 Fällen für schuldig befunden und die Sache zur Festsetzung des Strafmaßes an das Hambruger OLG zurückverwiesen. Die Hamburger Richter hatten den Marokkaner zuvor nur wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu 7 Jahren Haft verurteilt. Jetzt drohen ihm bis zu 15 Jahre Haft.

Am Donnerstagabend entschied das OLG, Motassadeq, der sich seit Februar unter Auflagen auf freiem Fuß befindet, auch weiterhin vom Vollzug der Haft zu verschonen. Der Angeklagte habe sich bislang an alle Verschonungsauflagen gehalten und auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem BGH Anfang Oktober keine Anstalten zur Flucht ergriffen, obwohl sich damals bereits abzeichnete, dass der BGH Beihilfe zum Mord annehmen würde. Insoweit reiche es aus, der aufgrund des Urteilsspruchs erhöhten Fluchtgefahr durch engere Meldeauflagen zu begegnen. Motassadeq muss sich deshalb ab sofort täglich bei der Polizei melden. Die Bundesanwaltschaft, welche wegen der aus ihrer Sicht deutlich erhöhten Fluchtgefahr die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls beantragt hatte, plant laut stern.de die Einlegung einer Beschwerde gegen die Haftentscheidung des OLG. Ein zusätzlicher Fluchtanreiz ergebe sich auch daraus, dass Frau und Kinder des Angeklagten die Bundesrepublik bereits im September verlassen hätten und dieser daher über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Deutschland mehr verfüge. Anderen Presseberichten zufolge soll die Beschwerde inzwischen eingelegt worden sein.

Letztlich wird wohl der BGH über die Beschwerde entscheiden. Es würde mich verwundern, wenn Motassadeq noch lange auf freiem Fuß bleibt. Das soll nicht heißen, dass ich die Entscheidung des OLG für falsch halte. Der BGH dürfte aber in der Konsequenz seine Urteils eher der Auffassung der Bundesanwaltschaft zuneigen, denke ich.

Autor: RA Rainer Pohlen

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