Falk - Fonds 68 und 75: Berater haftet für fehlerhafte Empfehlung

Das Landgericht Kassel hat im April 2008 entschieden, dass einem Anleger auch noch Jahre nach der eigentlichen Beratung Schadensersatzansprüche aufgrund Falschberatung zustehen können. Das Landgericht Kassel hatte im April 2008 einen Fall zu entscheiden, der sich mit fehlerhafter Anlageberatung aus den Jahren 1999 und 2001 beschäftigte. Einem Anlegerehepaar wurde jeweils eine Beteiligung an dem Falk – Fonds 68 und später an dem Falk – Fonds 75 empfohlen, ohne dass während der Beratung auf die speziellen Risiken, insbesondere das des Totalverlustes, eingegangen worden ist In der Folgezeit traten Risiken ein, von denen weder in der Beratung die Rede war, noch waren diese nach Ansicht der Richter ausreichend im jeweils übergebenen Prospekt geschildert. Das Richter aus Kassel verurteilten das Beratungsunternehmen auf Schadensersatz wegen der eklatanten Falschberatung. Der Berater muss den Anleger über die relevanten Umstände der Beteiligung aufklären. Dazu gehört die grundsätzliche Sicherheit der Anlage, die Gefahr eines Totalverlustes und auch die Gefahr, ob nachträglich noch Ansprüche an den Anleger gestellt werden können. Über den Umfang der Aufklärungspflichten entscheidet vor allem der Wissenstand und die Risikobereitschaft des Anlegers. Beachtet der Berater dies nicht, haftet er. Die in Teilen der land- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass der Anleger eine Obliegenheit habe, den Prospekt zu studieren, problematisierten die Richter nicht. Insoweit war im vorliegenden Fall entscheidend, dass nach Auffassung der Richter beide Prospekte eine umfassende Aufklärung nicht gewährleisteten. STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE: Eine erfreuliche Entscheidung zugunsten geschädigter Anleger. Das Landgericht Kassel stellt sauber dar, welche Pflichten ein Berater hat. Ins…

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Erschienen 24. Oktober 2008 auf http://www.kapital-rechtinfo.de.

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