Falk Fonds 60: Landgericht Berlin weist Berater in die Schranken
Das Landgericht Berlin hat im Dezember 2008 entschieden, dass eine Beteiligung am Falk - Fonds 60 nicht zur Alterssicherung geeignet ist. Empfiehlt ein Anlageberater eine solche Anlage trotzdem mit diesem Argument, so haftet er auch noch Jahre später. Das Landgericht Berlin hatte im Dezember 2008 einen Fall zu entscheiden, der sich mit fehlerhafter Anlageberatung aus den Jahren 1997 beschäftigte. Ein Anlageberater hatte einem Kunden eine Beteiligung an dem Falk Fonds 60 empfohlen, ohne dass während der Beratung auf die Risiken eingegangen worden ist. Insbesondere interessierte sich der Anleger für eine sichere Altersvorsorge. Statt nun eine anlegergerechte Aufklärung durchzuführen, redete der Berater die Anlage schön und machte falsche Versprechungen. Da eine in Aussicht gestellte Mietgarantie nur für fünf Jahre galt und die Falk Gruppe 2004 in wirtschaftliche Schieflage geriet, konnte der geprellte Anleger seine Ziele nicht erreichen. Die Richter aus Berlin verurteilten den Berater auf Schadensersatz wegen der Falschberatung. Hauptgrund für die Verurteilung war, dass der Berater dem Anleger die Beteiligung als sicher und für die Altersvorsorge geeignet vorgestellt hat. Insbesondere war dies deshalb nicht der Fall, weil die versprochene Mietgarantie nur fünf Jahre galt. Auch die Konstruktion des Falk Fonds 60 enthält nach Auffassung der Richter unberechenbare Risiken. Dazukommend sei der Prospekt zum Falk Fonds 60 derart irreführend und kompliziert, dass der Normalbürger diesen nicht verstehen könnte. Da der Berater dies im Gespräch alles nicht beachtete, haftet er voll. Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Erneut eine erfreuliche Entscheidung zugunsten geschädigter Anleger. Das…
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Erschienen 12. Januar 2009 auf http://www.kapital-rechtinfo.de.
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