Fahrzeugschein im Auto und vorheriger Diebstahlsversuch: Keine grobe Fahrlässigkeit
Eine (leider) alltägliche Geschichte lag dem OLG Oldenburg (5 U 153/09) im Juni 2010 zur Entscheidung vor: Ein Auto wurde gestohlen.
Und – leider wohl auch alltäglich – die Versicherung mochte nicht zahlen. Sie warf dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vor,
denn dieser habe
den Fahrzeugschein im Handschuhfach des Fahrzeugs belassen und nachdem er bemerkt hat, dass bereits ein erster Diebstahlsversuch
stattgefunden hat, keine weiteren Sicherungsmaßnahmen (z.B. Abstellen in Garage, Nutzen von “Lenkradschloss”) unternommen.
Das OLG hat beides zurück gewiesen. Hinsichtlich des – von außen nicht sichtbaren – Fahrzeugscheins wird vollkommen zu Recht kurz
gesagt:
Der Kläger hat den Diebstahl auch nicht grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, dass er seinen Fahrzeugschein – von außen nicht
sichtbar – im Handschuhfach des Wagens gelassen hat. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass dieses Verhalten für den in Regel
vorher gefassten Diebstahlsentschluss nicht ursächlich ist (BGH VersR 1996, 621. 1995, 909 Rn. 13. Knappmann in Prölss/Martin, § 12
AKB Rn. 116 m.w.N.). Tatsachen die hier ausnahmsweise eine abweichende Würdigung erlauben würden sind nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des erstmaligen Diebstahlversuchs ist die Sache aber etwas kniffliger. Für das Gericht stand nur fest, dass der Kläger
einen Manipulationsversuch am Fahrzeug bemerkt hat und davon ausgegangen ist, dass die Täter bereits in das Fahrzeug eingedrungen
waren und – vergeblich – versucht hatten, dieses zu entwenden. Damit hieraus ein vorwerfbarer Umstand entsteht, hätte der
Versicherungsnehmer mit einem weiteren Diebstahlsversuch gerechnet haben oder damit hätte rechnen müssen. Dass der Vers…
»
Vollständiger Artikel