Fahrverbotsvollstreckung: Keine Parallelvollstreckung zweier FVe mit Schonfrist

Die von mir vertretene Meinung, bei gleichzeitiger Rechtskraft zweier Schonfristfahrverbote müsse mangels der Feststellbarkeit einer Rechtskraftreihenfolge eine Parallelvollstreckung stattfinden hat leider bislang keinen Niederschlag in der Rechtsprechung gefunden. Hier etwa gibt es eine aktuelle Entscheidung des AG Viechtach zu lesen (AG Viechtach, Beschl. v. 14.10.2011, 6 II OWi 818/11):

"Der gemäß §§ 103 Abs.1 Nr. 1, 62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Gemäß § 25 Abs. 2a StVG sind die Fristen der gegen den Betroffenen verhängten Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG liegen vor. Nach Erlass eines Bußgeldbescheides mit der Ausnahmeregelung nach § 25 Abs. 2 a StVG ist gegen den Betroffenen ein weiteres Fahrverbot nach § 25 2 a StVG verhängt worden. Die beiden Fahrverbote können nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Viechtach (statt vieler AG Viechtach vom 04.03.2008, Az.: 7 II OWi 307108) nicht zeitgleich vollzogen werden. § 25 Abs. 2a StVG ist durch Änderungsgesetz vom 26.1.1998 eingefügt worden. Die frühere Rechtsprechung zum Parallelvollzug mehrerer Fahrverbote ist, soweit die gesetzliche Neuregelung greift, überholt. Der Gesetzeszweck der Neuregelung, Missbrauch durch willkürliche Zusammenlegung mehrerer Fahrverbote zu vermeiden, trifft auch im vorliegenden Fall zu. Durch den Nacheinandervollzug von zwei Fahrverboten nach § 25 Abs. 2a (oder § 25 Abs. 2 und § 25 Abs. 2a StVG) kann der weniger hartnäckige Verkehrssünder (Ersttäter) zwar in Einzelfällen schlechter gestellt sein als der Betroffene, gegen den 2 Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 StVG (Wiederholungstäter) oder § 44 StGB (Straftäter) zu vollstrecken sind. Diese Möglichkeit haben bereits Albrecht (a.a.O.) und Deutscher (NZV 1999,111, 115) erörtert und als noch sachgerecht bzw. folgerichtig bezeichnet. Die mit der 4-Monatsfrist bewirkte Besserstellung des Betroffenen wird, um Missbräuche auszuschließen, durch eine mit dem Nacheinandervollzug verbundene Schlechterstellung des Betroffenen kombiniert. Der Gesetzgeber hat also versucht. Vor- und Nachteile auszugleichen. Damit ist ein sachlicher Grund gegeben, der eine Ungleichbehandlung bzw. eine Schlechterstellung des über § 25 Abs. 2a Satz 1 StVO privilegierten Betroffenen gegenüber dem mit zwei Fahrverboten nach § 25 Abs. 2 StVG oder § 44 StGB Betroffenen rechtfertigt. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass eine Zusammenlegung bei privilegierten Fahrverboten wesentlich einfacher zu bewerkstelligen wäre, die Missbrauchgefahr mithin bei Vorliegen auch nur eines privilegierten Fahrverbotes wesentlich höher ist, als bei „normalen" Fahrverboten. Das gleichzeitige Eintreten der Rechtskraft hindert nicht den Nacheinandervollzug gern. § 25 Abs. 2a StVG (vgl.…

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Themen: Fahrverbot

Erschienen 23. Oktober 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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