Beginn des Fahrverbots erst mit Rechtskraft
Kreuzberger Verkehrsrecht | 19. März 2007 — Eine Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach vom 22.06.2006 (Az.: 7 II OWI 00804/06) erscheint mir erwähnenswert: Übergibt …
Dem Betroffenen ist es nicht gelungen, die Bußgeldbehörde und/oder das Gericht davon zu überzeugen, daß das Fahrverbot für ihn eine unschöne Sache sei und deswegen zu unterbleiben habe. Also muß er sich von seinem liebsten Teil trennen und dieses – nämlich den Führerschein – an die Bußgeldbehörde schicken. Das erledigt der Betroffene mit einfachem Brief. Es kommt, wie es kommen muß, der Brief kommt nicht an.
Wann beginnt nun die Monatsfrist für das Fahrverbot zu laufen? In der Regel immer erst dann, wenn der Führerschein bei der Behörde auf dem Tisch liegt. Es gibt hier also ein Problem, das das AG Viechtach am 24.07.2006 wie folgt gelöst hat (Aktenzeichen: 7 II OWI 808/06; veröffentlicht in NJW, 2006, 167 (Leitsatz) und NStZ-RR, 2006, 352):
Für den Beginn der Fahrverbotsfrist ist der Tag des Führerscheinverlustes entscheidend, wenn der Betroffene seinen Führerschein verliert, nachdem die Entscheidung zum Fahrverbot in Rechtskraft erwachsen ist.Begründet hat das Amtsgericht es so:
Wie die Fahrverbotsfrist bei Verlust des Führerscheins nach Rechtskraft des Fahrverbots zu berechnen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. In Literatur und Rechtsprechung werden zwei Auffassungen für den Fall des Verlustes des Führerscheins nach Rechtskraft des Fahrverbots vertreten. Hentschel [Anmerkung: Das ist der Standard-Kommetator für das Verkehrsrecht. crh] geht davon aus, dass die Verbotsfrist bei Verlust des Führerscheins nach Rechtskraft des Fahrverbotes mit dem Tag des Verlustes zu rechnen ist. Das Amtsgericht schliesst sich der von Hentschel vertretenen Auffassung an. Die Berechnung der Verbotsfrist erst ab Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Betroffenen über den Verlust seines Führerscheins verstösst gegen das Analogieverbot. Für eine solche Au… » Vollständiger ArtikelKreuzberger Verkehrsrecht | 19. März 2007 — Eine Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach vom 22.06.2006 (Az.: 7 II OWI 00804/06) erscheint mir erwähnenswert: Übergibt …
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