Fahrverbot - Langer Zeitabstand zwischen Tat und Ahndung
am 24.03.2005 von Recht und Gesetz
Wann die Verhängung eines Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung bei langer Verfahrensdauer nicht mehr geboten ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.
Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es schon besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist.
Beschluss des OLG Celle 211 Ss 145/04 (Owi)
Hierauf weist die Rechtsanwaltskanzlei Salzbrunn & Birkhahn hin.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte im Jahre 2000 auf einer Bundesautobahn mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 48 km/h nach Abzug der Toleranz gemessen.
Das Gericht prüft hierbei nochmals die ständige Rechtsprechung zu Fahrverboten komplett durch:
Nach ständiger Rechtsprechung der hiesigen Senate für Bußgeldsachen (zuletzt etwa Senatsentscheidung vom 27. Februar 2004 - 211 Ss 15/04 ((Owi)) bedarf das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots trotz Vorliegens eines Regelfalls nach der Bußgeldkatalogverordnung einer auf Tatsachen gestützten eingehenden Begründung und kommt nur bei Härten ganz außergewöhnlicher Art, sonstiger das Tatbild beherrschender außergewöhnlicher Umstände oder einer Vielzahl zusammentreffender durchschnittlicher Umstände in Betracht. Die Prüfung, ob ein derartiger Ausnahmefall gegeben ist, hat hierbei zweistufig zu erfolgen. Zunächst ist zu prüfen, ob aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen werden kann. Sodann ist zu prüfen, ob außergewöhnliche Härten, z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der wirtschaftlichen Existenz als Folge des Fahrverbots, einer Verhängung desselben entgegenstehen. Bloße wirtschaftliche und berufliche Nachteile, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folge des Fahrverbots sind, reichen hingegen nicht für ein Absehen aus, sondern sind als selbstverschuldet hinzunehmen (BVerfG DAR 1996, 196, …
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