Fahrverbot gem. § 44 StGB

Fahrverbot OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2005, 83 Ss 26/05 Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem wurde ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Die Berufung führte zu einer Ermäßigung des Tagesssatzes und des Fahrverbotes. Die Revision blieb im wesentlichen erfolglos, dass Fahrverbot entfiel aber. Ein Fahrverbot darf nur verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe nicht erreicht werden kann. Gegebenenfalls muss das Gericht prüfen, ob eine Erhöhung der Geldstrafe die Warnfunktion auch insoweit erfüllt. Über den Wegfall des Fahrverbotes kann das Gericht nach § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden.

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Themen: Stgb , Stpo

Erschienen 16. Dezember 2005 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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