Sauna Genehmigungspflichtig Rheinland-Pfalz: Grenzabstand für eine Sauna
Rechtslupe | 25. November 2008 — Eine Sauna mit Holzofen darf (in Rheinland-Pfalz) nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt nur betrieben werden, wenn…
Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des regelmäßigen Dienstes kann ein Beamter keine Kostenerstattung nach dem (rheinland-pfälzischen) Landesreisekostengesetz erhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Streit um die Erstattung von Fahrtkosten in der sagenhaften Höhe von 11,- € (in Worten: elf Euro) entschieden.
Der Kläger, ein Polizeibeamter, fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Dienststelle und nutzt hierzu das sog. Jobticket, wofür er jeden Monat einen festen Fahrpreis zahlt. Am 30. Mai 2008 war er ausnahmsweise für den Dienst in der Zeit von 14.00 Uhr bis 23.00 Uhr eingeteilt, weshalb er den letzten für ihn möglichen Zug nicht mehr ereichen konnte und mit seinem Pkw fuhr. Hierfür verlangte er von seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, Ersatz in Höhe von 11,– €, was dieses ablehnte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage beim Verwaltungsgericht.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die regelmäßigen Fahrten eines Beamten von seiner Wohnung zum Dienstort seien nach dem Landesreisekostengesetz nicht erstattungsfähig. Für die hierfür anfallenden Kosten müsse der Bedienstete selbst aufkommen. Nur ausnahmsweise könnten bei einem besonderen dienstlichen Anlass Fahrkosten übernommen werden. Ein solcher besonderer dienstlicher Anlass sei vorliegend aber nicht gegeben gewesen, denn der Beamte habe die Fahrt zur Wahrnehmung seines normalen, im Dienstplan festgelegten Dienstes unternommen, auch wenn er diesen zu einer anderen Tageszeit als sonst für ihn üblich, nämlich im Spätdienst, geleistet habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der B…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Februar 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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