Fahrtkosten eines freigestellten Betriebsrats
Als freigestelltes Betriebsratsmitglied stellt sich die Frage, welche gegenüber dem Arbeitgeber abgerechnet werden können, wenn sich Einsatzort des Mitarbeiters und
der Sitz des Betriebsrats unterscheiden.
Orientierungssätze des Bundesarbeitsgericht:
1. Der Arbeitgeber ist nicht nach § 40 Abs 1 BetrVG verpflichtet, einem freigestellten Betriebsratsmitglied die Kosten für die
regelmäßigen Fahrten von seinem Wohnort zum Betriebsratsbüro abzüglich der ersparten Fahrtkosten vom Wohnort zum bisherigen
Arbeitsort zu erstatten.
2. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, sich auf seine Kosten zur Arbeitsleistung in den Betrieb als Leistungsort zu
begeben. Das gilt auch, wenn an Stelle der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeit konkrete Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen
sind und der Arbeitnehmer den Weg zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb ansonsten zur Erbringung der Arbeitsleistung auf seine
Kosten hätte zurücklegen müssen.
3. Es würde gegen das Begünstigungsverbot verstoßen, wenn dem freigestellten Betriebsratsmitglied Kosten für die regelmäßigen Fahrten
vom Wohnort zum Sitz des Betriebsrats als Ort der Leistungserbringung erstattet würden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des
Betriebsrats nicht in der Betriebsstätte befindet, in der das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung zu erbringen hätte, wenn es
nicht freigestellt wäre.
Insofern gilt also zunächst was für alle gilt: Fahtrkosten sind dann nicht erstattungsfähig, soweit sie nur den Weg des Arbeitnehmer
zu dessen Arbeitsort erfassen. Interessant wird es aber, wenn das sagt, dass sich bei freigestellten Mitgliedern des Betriebsrats der Einsatzort
als Leistungsort auf den Sitz des Betriebsrats (=wo ist das Betriebsratsbüro?) verlagert. Denn dann sollen die Fahrten zu diesem Ort
nicht mehr erstattungsfähig sein, obwohl das Betriebsratsmitglied an sich einen anderen Arbeitsort hat. Diese Benachteiligung sei
hinzunehmen, da wohl das betriebsratmitglied seiner freiwillig zugestimmt hat. Im Umkehrschluss wäre alles andere eine ungerechtfertigte
Bevorzugung eines Betriebsratsmitglieds gegenüber den übrigen Beschäftigten. Wird also eine solche Abrechnung erstellt, so ist darauf
zu achten, wo der Leistungsort ist und wohin dann die dienstliche Reise (auch als BR) ging.
Aus den Gründen:
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Er hat die erforderlichen
Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder zu erstatten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen
Aufgaben entstehen (BAG 28. August 1991 – 7 ABR 46/90 – BAGE 68, 224 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 66, zu B
I der Gründe; 14. Februar 1996 – 7 ABR 32/95 -, zu B I der Gründe; 25. Mai 2005 – 7 ABR 45/04 – …
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