Fahrtenbuchauflage für zu schnelles Fahren

Wer zu schnell fährt und geblitzt wird, ist manchmal versucht, sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern. Da die Straßenverkehrsgesetze für Verstöße gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen im Gegensatz zu Halte- und Parkverstößen keine Halterhaftung kennen, kann die Straßenverkehrsbehörde mangels Täter keinen Bußgeldbescheid erlassen. Dem Halter wird die Behörde womöglich entgegnen:

Fahrtenbuch!

Allerdings scheitert die Auflage an den Halter, gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ein Fahrtenbuch zu führen, meist an der Verhältnismäßigkeit dieser Auflage, sofern es sich um den Fall handelt.

Anders hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Fall entschieden, bei dem der Fahrer mit fast 60 km/h zu schnell fuhr. Obwohl der Halter sich zum ersten Mal nicht daran erinnern konnte, wem er das Fahrzeug geliehen hatte, wurde er von der Straßenverkehrsbehörde dazu verdonnert, ein Fahrtenbuch zu führen.

Zu Recht, wie das VG Neustadt unter Berufung auf ein Urteil des BVwerG vom 17. Mai 19995 – 11 C 12/94 – entschied:

“Die mit dem Fahrzeug an jenem Tag begangene Ordnungswidrigkeit hätte zur Verhängung einer Geldbuße von 240,- € und eines einmonatigen Fahrverbots sowie zu einem Eintrag von vier Punkten im Verkehrs-zentralregister (Nr. 4.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV) geführt. Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist”.

Schlagworte: Auto, Bewertung, Haftung, Mangel, Register, Straßenverkehr, Strafrecht, Täter, TV, Uhr, Urteil, Verordnung, Verstoß, Wein Verwa… » Vollständiger Artikel
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Themen: Haftung , Mangel , Urteil , Auto , Verordnung , Straßenverkehr , Verstoß , Fahrzeug , Wein , TV , Bewertung , Register , Täter

Erschienen 2. Mai 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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