Fahrtenbuchauflage nur durch Verrat zu vermeiden
am 18.04.2007 von http://www.kreuzberger-verkehrsrecht.de
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 31.10.2006 (12 LA 463/05) entschieden:
1. Verhindert ein Fahrzeughalter die Ermittlung des Fahrers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, indem er den Anhörungsbogen verspätet zurücksendet und keine Angaben zum möglichen Personenkreis der Fahrer macht, so ist eine Fahrtenbuchauflage zulässig.
2. Die Fahrtenbuchauflage ist auch nicht durch die Ermittlung des Täters nach Ablauf der Verfolgungsverjährung hinfällig.
Aus den Gründen:
An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters, fehlt es immer dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder keine Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äussern zu wollen. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grds. nicht zugemutet. Auch wird die Fahrtenbuchanordnung durch die Feststellung des wahren Fahrers nach Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ausgeschlossen.
Von zentraler Bedeutung scheint mir der Satz zu sein: “Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die …
Dann heißt es eben schreiben
Das interessiert doch wieder keine Sau... / Eine Fahrtenbuchanordnung ist rechtmäßig, wenn der für eine Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer der zuständigen Behörde erst benannt wird, nachdem dieser wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverj…
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