Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnisverweigerungsrecht
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.05.2010 entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr bei Begehung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlicht länger als 1 Sekunde) zulässig ist.
Im konkreten Fall hat der Fahrzeughalter keine Angaben gemacht, welche Person zum Zeitpunkt des vorgeworfenen qualifizierten Rotlichtverstoßes tatsächlicher Fahrer war. Darauf hin wurde das Bußgeldverfahren eingestellt, nachdem die Behörden erfolglos versuchten den Fahrer zu ermitteln. Sodann ordnete das zuständige Landratsamt an, dass der Halter für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen hat. Hiergegen wehrte sich der Halter mit der Begründung, die Dauer eines Jahres sei unverhältnismäßig lang. Erfolglos. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ganz klar darauf an, welches Gewicht die festgestellte Verkehrszuwiderhandlung hat. Hierbei darf die Behörde auf die Bewertungen in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften abstellen. In Anbetracht dessen, dass der qualifizierte Rotlichtverstoß mit einem Bußgeld von 200,- €. 4 Punkten und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet wird, wiegt der qualifizierte Rotlichtverstoß schwer und rechtfertigt die Fahrtenbuchauflage.
Anmerkung: Eine Fahrtenbuchauflage ist jedoch nur bei einem erheblichen Verkehrsverstoß zulässig, den die Behörde auch nicht mit den zumutbaren Mitteln aufklären konnte, und wenn davon auszugehen ist, dass der Halter an der Aufklärung nicht mitwirken wollte. Hiervon ist in der Regel nicht auszugehen, wenn die Behörde nicht genügend ermittelt hat, insbesondere nicht den Hinweisen des Halters nachgegangen ist oder der Eintritt der Verjährung auf eine langsame und zögerliche Bearbeitung durch die Behörde zurückzuführen …
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Oktober 2010 auf http://www.schadenfixblog.de.
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