Fahrtenbuchauflage erfordert Anhörung des Halters
Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen
Verkehrsvorschriften muss die Bußgeldbehörde den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen und nicht
als Betroffenen anhören, wenn feststeht (z. B. aufgrund des Geschwindigkeitsmessphotos), dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der
verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden. Denn im
Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als
Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet.
In dem Verfahren wandte sich der Antragsteller gegen eine ihm auferlegte und für sofort vollziehbar erklärte Fahrtenbuchauflage. Das
Verwaltungsgericht hatte den Antrag noch abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Der Senat kam nach der im
Eilrechtschutzverfahren angewendeten summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auflage bestehen,
daher überwiege das Aufschubinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
Die zuständige Bußgeldstelle hatte den Antragsteller ausschließlich als Betroffenen (mutmaßlichen Täter) angeschrieben und nicht auch
vorsorglich als Halter und damit als Zeugen. Der Antragsteller hatte dann -rechtmäßig – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
gemacht. Die Bußgeldstelle erließ daraufhin die Fahrtenbuchauflage. Möglicherweise zu Unrecht, wie der VGH nun im Eilverfahren
entschied.
Zur Erfüllung der aus § 31a StVZO folgenden Verpflichtung, zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften
sämtliche möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, hätte die Antragstellerin aber zum Zwecke der
Klärung der Täterschaft der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 31.08.2008 nicht als Betroffene, sondern als Zeugin angeschrieben und
zur Aussage aufgefordert werden müssen. Denn als Zeugin wäre die Antragstellerin grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet gewesen.
Aufgrund des hinreichend deutlichen Geschwindigkeitsmessphotos vom 31.08.2008, das zweifelsfrei einen Mann als Fahrer zeigt und damit
als Täter der Ordnungswidrigkeit ausweist, schied die Antragstellerin von vornherein als Täterin des ihr im Anhörungsschreiben zur
Last gelegten Verkehrsverstoßes …
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