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Fahrtenbuch nach Falschparken

am 16.06.2005 von http://rafranke.blogspot.com

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 15. Juni 2005 - VG 11 A 301.05 - die Klage eines notorischen Falschparkers gegen eine Fahrtenbuchauflage abgewiesen. Der 38 Jahre alte Kläger ist von Beruf Redakteur. Er war Halter eines Landrover, mit dem zwischen Februar und September 2004 insgesamt 20 Parkverstöße begangen wurden. Nachdem er die Verwarnungsgelder nicht bezahlt hatte und gegen ihn Bußgeldbescheide ergangen waren, benannte der Kläger stets am letzten Werktag vor Ablauf der Verjährungsfrist - regelmäßig nach 15 Uhr per Fax - Frau N., seine damalige Lebensgefährtin, als verantwortliche Fahrzeugführerin. Frau N., mit deren eigenen Wagen ebenfalls zahlreiche Parkverstöße begangen wurden, verfuhr auf dieselbe Weise und benannte ihrerseits stets den Kläger als Fahrer. Nachdem der zuständigen Behörde dieses Verhalten aufgefallen war, ordnete sie gegen den Kläger die Führung eines Fahrtenbuches an. Mit der hiergegen gerichteten, erfolglos gebliebenen Klage trug der Kläger vor, er dürfe die Verjährungsfrist bis zum letzten Augenblick ausschöpfen. Wenn die Behörde nicht in der Lage sei, kurzfristig zu reagieren, könne ihm das nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen wolle sich die Verwaltung über Parkgebühren und Bußgelder ohnehin nur eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen.

Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin kann ein Fahrtenbuch nicht nur bei schweren Verkehrsverstößen angeordnet werden, sondern auch im Falle gehäuft auftretender Parkverstöße, wenn die Feststellung des tatsächlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist. Eine Mitteilung des Fahrers des Fahrzeuges müsse grundsätzlich so rechtzeitig erfolgen, dass der Behörde unter Berücksichtigung des normalen Verwaltungsablaufs genügend Zeit verbleibe, um …

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