Einmal zu schnell – und schon winkt das Fahrtenbuch
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Eine Fahrtenbuch-Auflage aufgrund der Nichtaufklärung eines Verkehrsverstoßes darf nicht verlängert werden, wenn das Fahrtenbuch nicht geführt wurde.
Schneller als die Polizei erlaubtMit dem Auto des Fahrzeughalters wurde eine Geschwindigkeitsübertretung begangen. Diese konnte nicht aufgeklärt werden, da die Person, welche die Geschwindigkeitsübertretung begangen hatte, nicht ermittelt werden konnte. Der Fahrzeughalter machte zu der Person, welche das Auto zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung gefahren hatte, keine Angaben. Die Behörde verpflichtete den Fahrzeughalter daraufhin zu Führung von einem Fahrtenbuch für die Dauer von sechs Monaten. Ein Rechtsmittel gegen die Fahrtenbuch-Auflage des Fahrzeughalters blieb ohne Erfolg.
Behörde will das Fahrtenbuch sehenNachdem die Pflicht des Fahrzeughalters zur Führung eines Fahrtenbuchs danach unstreitig war, verlangte die Behörde, das Fahrtenbuch zu sehen. Trotz mehrfacher Aufforderung legte der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch nicht bei der Behörde vor. Die Behörde erließ daraufhin ein Bußgeldbescheid in Höhe von 50 €, der einen Punkt in Flensburg zur Folge hatte. Gegen diesen Bescheid klagte der Fahrzeughalter ebenfalls. Trotz seines durchaus schlüssigen Vortrages, er könne das Fahrtenbuch gar nicht vorlegen, da er es schließlich gar nicht erst geführt habe, blieb die Klage des Fahrzeughalter gegen das Bußgeld erfolglos. Das Amtsgericht argumentierte spitzfindig, es sei auch eine Ordnungswidrigkeit, dass Fahrtenbuch entgegen einer Verpflichtung gar nicht erst zu führen.
Behörde verhängt erneute Fahrtenbuch-AuflageDie Behörde ordnete erneut das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von weiteren 9 Monaten, also 3 Monaten mehr als der ursprünglichen Fahrtenbuchauflage, an. Diese Anordnung einer erneuten Fahrtenbuch-Auflage begründete die Behörde damit, dass der Fahrzeughalter das zuerst angeordnete Fahrtenbuch nicht geführt habe und gewährleistet sein müsse, dass weitere Verkehrsverstößen unverzüglich aufgeklärt werden könnten.
Fahrzeughalter wehrt sich erfolgreichDer streitbare Fahrzeughalter legte auch gegen diesen Bescheid der Behörde Rechtsmittel ein. Er begründete dies damit, dass der Bescheid mit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs rechtswidrig sei. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, da kein weiterer Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begangen wurden. § 31a StVZO sehe eine Verpflichtung zur Führung von einem Fahrtenbuch nur für den Fall von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften vor. Es sei zwar richtig, dass die Vorlage eines Fahrtenbuches ein Bußgeld zur Folge habe, die Verlängerung der Auflage zur Fahrtenbuch-Führung sei im Gesetz jedoch nicht vorgesehen.
Das Verwal…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Mai 2011 auf http://www.kanzlei-honsel.de/.
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