Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte – offensichtlich verkehrsgünstiger
rofast.de | 19. März 2012 — Als Werbungskosten können Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohung und Arbeitsstätte angesetzt werden. Grundsätzlich ist die…
Der Bundesfinanzhof hat in zwei aktuellen Urteilen konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale zwar nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung “offensichtlich verkehrsgünstiger” ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).
In den beiden jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahren hatten die erstinstanzlich hiermit befassten Finanzgerichte noch unterschiedlich entschieden: In dem einen Rechtsstreit hatte das Finanzgericht die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In dem anderen Fall hatte das Finanzgericht der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem Finanzgericht offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.
Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann “offensichtlich verkehrsgünstiger” sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Zudem hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt . Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.
Inhalt[↑] Die offensichtlich verkehrsgünstigere Fahrtstrecke Nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung“Offensichtlich” verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.
Ob eine Straßenverbindung aufgrund einer zu erwartenden Zeitersparnis als “offensichtlich verkehrsgünstiger” anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich.
Zu vergleichen sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte längere Straßenverbindung. Weitere mögliche, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben dagegen unberücksichtigt.
Die offensichtlich verkehrsgünstigere Fahrtstrecke[↑]Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG können Aufwendungen des Arb…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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