Der Dienstwagen und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Rechtslupe | 10. Dezember 2008 — Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist ein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,…
Bei Fahrten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses unternimmt, kann er die ihm hierdurch entstehenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen. Eine Ausnahme besteht jedoch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, hierfür kann – unabhängig von den tatsächlich entstandenen, regelmäßig höher liegenden Kosten – stets nur eine Pauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer in Ansatz gebracht werden. Was aber gilt, wenn der Mitarbeiter nicht bei seinem Arbeitgeber, sondern für eine längere Zeit bei einem Kunden des Arbeitgebers eingesetzt wird und von seiner Wohnung unmittelbar zu diesem Kunden fährt?
Die Antwort des Bundesfinanzhofs: Eine Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrten des Mitarbeiters von seiner Wohnung zu seinem Einsatzplatz beim Kunden unterliegen daher nicht der Beschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Oder juristisch ausgedrückt: Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Juli 2009 VI R 21/08
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