Fahrten mit roten Kennzeichen müssen den richtigen Zweck haben

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Beschluss vom 16.09.2011 (Az.: IV-3 RBs 143/11) entschieden, dass die Benutzung eines mit sog. roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Der Betroffene fuhr mit einem Pkw, der mit „roten Nummern“ versehen war zu einem Kinobesuch. Das Amtsgericht hat ihn sodann wegen fahrlässigen Inbetriebsetzens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von EUR 90,- verurteilt. Hiergegen wandte sich der Täter mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde an das OLG. Das OLG gab dem Betroffenen nicht Recht. Nach dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 01.03.2007 richte sich das ausnahmsweise Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) unter Verwendung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 1 FZV. Das OLG entschied, dass die Rechtsprechung zum § 28 Abs. 1 StVZO a. F., der früher das Fahren mit roten Nummern geregelt hat, fort gilt. Es war anerkannt, dass die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 18 Abs. 1 StVZO a. F. als Ordnungswidrigkeit wegen der Inbetriebsetzen eines Kraft…

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Themen: Kennzeichen , Amtsgericht , Fahrzeug , Rbs , Volkstümliche Rechtsirrtümer , Schadenfix.de Rechtstipps , Schadenfix.de News , Urteilsticker
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 2. November 2011 auf http://www.schadenfixblog.de.

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