Fahrten zur Fahrzeugübernahme
Rechtslupe | 26. August 2009 — Die Kosten eines Kurierfahres für seine Fahrten zur Fahrzeugübernahme sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in v…
Die Kosten eines Kurierfahres für seine Fahrten zur Fahrzeugübernahme sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
In dem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit sind die klägerischen Eheleute als angestellte Kraftfahrer eines Transport- und Kurierdienstes tätig. Sie fahren mit ihrem eigenen Pkw zu den Firmensitzen der Kunden ihres Arbeitgebers und übernehmen dort Auslieferungsfahrzeuge, die sie am Abend dort wieder abstellen.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf können die Kläger die Kosten für die Fahrten mit ihrem eigenen Pkw in voller Höhe und nicht nur als Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte absetzen.
Bei der steuerlichen Geltendmachung von Fahrtkosten hat eine Abgrenzung zwischen Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten (also etwa bei Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit) sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erfolgen. Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Demgegenüber unterliegen sonstige beruflich veranlasste Fahrtkosten keinerlei Abzugsbeschränkungen, so dass nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen sind. Dabei kann ein pauschaler Kilometersatz von 0,30 € je Fahrtkilometer angesetzt werden.
Es kommt demnach maßgebend darauf an, ob die jeweiligen Fahrtziele als Arbeitsstätten anzusehen sind. Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (nur) die regelmäßige Arbeitsstätte. Dies ist der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Hierbei handelt es sich im Regelfall um den Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig aufsucht. Dabei ist es nicht von Belang, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an dieser Betriebsstätte beruflich tätig wird. Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stellt auch dann eine regelmäßige Betriebsstätte dar, wenn der Arbeitgeber diesen Ort stets nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten. Ein Arbeitnehmer kann daher auch mehrere Arbeitsstätten innehaben, wenn er sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht.
In diesem Zusammenhang ist stets Kontrollüberlegung, ob dem Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtung ein Famil…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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