Fahrradweg muß auch dann benutzt werden, wenn er nicht den Mindestanforderungen entspricht

Ein vorhandener Fahrradweg muß von Radfahrern auch dann zwingend benutzt werden, wenn er zu schmal ist und den Mindestanforderungen somit nicht genügt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) nun entschieden.

Im zu verhandelnden Fall hatte ein Radfahrer sich dagegen gewehrt, daß er den Radweg hätte benutzen müssen. Dieser hatte an der streitgegenständlichen Stelle lediglich eine Breite von zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung sieht jedoch vor, daß ein Fahrradweg eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen muß.

In ihrem Urteil vom 6.4.2011 (Az.: 11 B 08.1892) kamen die Richter aber zu der Überzeugung, daß die Nichteinhaltung dieser Mindestbreite nicht dazu führt, daß der Radweg nicht benutzt werden müsse. Vielmehr durfte die Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden, weil die Straße an der streitgegenständlichen Stelle eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstelle; diese Gefahr werde durch die Mitbenutzung durch Fahrräder nochmals deutlich gesteigert. Daher sei es den Fahrradfahren zuzumuten, den vorhandenen Radweg zu benutzen, selbst wenn dieser zu schmal sei. Ein Ausbau des Fahrradweges hingegen sei we…

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Themen: Rechtsprechung , Urteil , Bußgeld , Stvo , Fahrradfahrer , Pflicht , Leipzig , Radweg , Radfahrer , Straßenverkehrsordnung , Bayvgh , Schmal , Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , 6.4.2011 , Az.: 11 B 08.1892 , Fahrradweg , Mindestanforderung , Mindestbreite

Erschienen 28. April 2011 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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