Mountainbike ohne Beleuchtung: 30%-Mithaftung bei Zusammenstoß
beck-blog | 17. April 2010 — Ein Blogleser hat mich auf eine schon gut 3 Monate alte Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.01.2010 - 22 U 153/09 a…
In seinem Beschluss vom 7. Januar 2010 in dem Verfahren 22 U 153/09 hat das Oberlandesgericht Frankfurt folgenden Leitsatz aufgestellt:
Stößt ein mit einem ohne jegliche Licht- oder Reflexionseinrichtung versehenen Mountainbike fahrender Radfahrer bei Dunkelheit und Nässe mit einem entgegenkommenden, nach links abbiegenden Omnibus zusammen, muss er sich einen Mindesthaftungsanteil von 30% anrechnen lassen, auch wenn die Unfallstelle durch Straßenlampen ausreichend beleuchtet ist und der Busfahrer ihn bei besonderer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.
In seiner Urteilsbegründung hat das OLG u.a. folgendes ausgeführt:
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger sich gemäß § 254 BGB wegen mitwirkenden Verschuldens einen Verursachungsbeitrag von 30 % anrechnen lassen muss. [...] Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger nach Eintritt der Dunkelheit mit einem Fahrrad gefahren ist, das weder vorschriftsmäßig beleuchtet war noch entsprechende Beleuchtungseinrichtungen vorsah. § 67 StVZO beschreibt detailliert, mit welcher Beleuchtungseinrichtung ein Fahrrad ausgestattet sein muss. Neben dem Scheinwerfer ist vorne auch ein weißer Reflektor erforderlich, außerdem sind in den Speichen gelbe Reflektoren anzubringen. Die Beleuchtung eines Fahrrades dient nur sekundär dazu, die vor dem Radfahrer liegende Straße sehen zu können, primär dient sie, wie auch die vorgeschriebenen Reflektoren zeigen, dazu, dass der Radfahrer durch andere Verkehrsteilnehmer auf verschiedene Weise in der Dunkelheit erkannt werden kann. Die Benutzung eines Fahrrades in der Dunkelheit ohne jegliche Beleuchtungs- oder Reflexionseinrichtung stellt deshalb eine extrem hohe Eigengefährdung dar, die ein sorgfältiger Radfahr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. März 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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