Fahrradfahrer haftet zu 100 % / Fahrradfahrer auf der falschen Geh- und Radwegseite Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 28.05.2010,
5 C 679/09 – Rechtsanwalt Ulf Grabow aus Cuxhaven
Fahrradfahrer haftet zu 100 % / Fahrradfahrer auf der falschen Geh- und Radwegseite
Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 28.05.2010, 5 C 679/09 – Ulf Grabow aus Cuxhaven
Der Kläger beabsichtigte mit seinem Kfz von einem Grundstück auf den Westerwischweg in Cuxhaven einzubiegen. Während er sich auf dem
Geh- und Radweg befand, kam es zu einer Kollision mit dem sich von rechts – auf der falschen Straßenseite – auf dem Fahrrad nähernden
Beklagten, als dieser an dem Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr.
Der Kläger behauptet, er habe sich langsam über den Geh- und Radweg an den Westerwischweg in Cuxhaven herangetastet. Dem Beklagten
wäre es möglich gewesen, das Fahrrad anzuhalten. Durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrad an seinem Kfz sei ein Schaden am vorderen
Stoßfänger entstanden.
Der Beklagte behauptet, der Kläger sei rasant von dem Grundstück an dem Westerwischweg in Cuxhaven herangefahren. Er sei gezwungen
gewesen, dem Fahrzeug in letzter Sekunde auszuweichen. Er habe sich dabei auf der Motorhaube abstützen müssen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ulf Grabow aus Cuxhaven teilt mit, dass das Amtsgericht Cuxhaven eine Haftung des
Fahrradfahrers zu 100 % für angemessen hielt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Beklagte haftet zu 100 %, da er den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzte, an dem Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr und
dadurch die Schäden an dem Stoßfänger verursachte.
Der Beklagte hat gegen § 2 Abs. 4 StVO verstoßen. Aus § 2 Abs. 4 StVO folgt, dass links verlaufende Radwege, die nicht entsprechend
gekennzeichnet sind, für die beabsichtigte Fahrtrichtung gesperrt sind. Vorliegend ist der Beklagte entgegen der Fahrtrichtung auf
dem Fahrradweg gefahren.
Zudem ist ihm auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Danach muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein
anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Amtsgericht Cuxhaven davon überzeugt, dass der Beklagte das klägerische Fahrzeug
frühzeitig gesehen hat und die Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig vor einem Auftreffen mit dem klägerischen Fahrzeug anzuhalten.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der den Rad- und Gehweg benutzende Radfahrer an Grundstückseinfahrten grundsätzlich damit rechnen
muss, dass dort Kfz herauskommen und dass deren Fahrer bei Beginn des Auffahrvorgangs den Radfahrer nicht bzw. nicht rechtzeitig
wahrnehmen kön…
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