Fahrradfahrer haftet zu 100% / Ausfahren Grudstücksauffahrt Pkw / Fahrradfahrer auf dem Gehweg
Fahrradfahrer haftet zu 100 % / Ausfahren aus einem Grundstücksgelände PKW / Fahrradfahrer auf dem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung
Berufungsurteil des Landgerichts Stade vom 30.07.2010 1 S 17/10 (5 C 635/09 Amtsgericht Cuxhaven)
Die Klägerin wollte mit ihrem Pkw ein Grundstück in Cuxhaven verlassen und von dort aus auf die Straße einfahren. Dazu musste sie
zunächst einen Gehweg überqueren. Ihre Sicht war zu beiden Seiten u. a. durch eine Hecke eingeschränkt. Beim Überqueren des Gehweges
kam es zu einer Kollision mit dem Beklagten, der mit seinem Fahrrad von rechts kommend den Gehweg befuhr.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ulf Grabow aus Cuxhaven teilte mit, dass das Landgericht Stade eine Haftung des
Fahrradfahrers zu 100 % für angemessen hielt, insoweit wurde das Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven abgeändert, welches nur zu einer
Haftungsquote des Fahrradfahrers von 50 % kam.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Landgericht Stade kam zunächst zu dem Ergebnis, dass gegen die Klägerin im Ansatz zunächst der Anscheinsbeweis nach § 10 StVO
spricht. Sie musste beim Ausfahren aus dem Grundstücksgelände gegenüber dem Beklagten, der mit seinem Fahrrad den an dem Grundstück
vorbeiführenden Gehweg befuhr, die äußerste Sorgfalt nach § 10 StVO beachten. Da sich der Unfall in einem nahen zeitlichen und
örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahrmanöver nach § 10 StVO ereignete, spricht der Beweis des ersten Anscheines, dass sie diese
besonders strenge Sorgfaltsanforderungen nicht ausreichend erfüllt hat, gegen die Klägerin.
Wegen der Sichtbehinderungen und der damit verbundenen Gefährlichkeit des Ausfahrmanövers der Klägerin für den fließenden
Fahrzeugverkehr, einschließlich Fußgänger und Radfahrer, war die Klägerin zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet. Sie durfte sich
allenfalls zentimeterweise vortasten bis sie verlässlich beurteilen konnte, dass sie weder auf dem Gehweg noch auf der eigentlichen
Straße herannahenden Verkehr durch ihr Einfahrmanöver nicht behindern oder gar gefährden würde.
Diesen strengen Sorgfaltsanforderungen hat die Klägerin nach Auffassung des Landgericht Stade im vorliegenden Fall genügt.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin langsam hineingefahren ist und sich
vorgetastet hat. Sie hat auch zwischendurch immer wieder angehalten, weil man die Straße so schlecht einsehen konnte. Die
Beantwortung der Frage, ob eine Pflicht zur Einschaltung eines Einweisers bestanden hat oder nicht, kann hier letztlich offen
bleiben. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin sich bei ihrem Ausfahrmanöver schon sehr vorsichtig verhalten hat (langsam, Schrit…
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