Fahrrad fahren auch ohne MPU
Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines
Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines
solchen Fahrzeuges und dem Alkoholgenuss trennen kann.
In einem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Fall war dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis
entzogen worden, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss (1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration) geführt hatte. Als er später einen
Antrag auf Wiedererteilung der
stellte, forderte ihn die Straßenverkehrsbehörde auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorzulegen, ob er
Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann.
Nachdem der Antragsteller sich geweigerte hatte ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm darüber hinaus unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich noch das Führen
eines Fahrrads.
Seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, hatte nun – anders noch als
erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht – vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg.
Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos
weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Eignungszweifel bestünden beim Antragsteller jedoch nicht hinsichtlich des
Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads. Sie ergäben sich nicht allein daraus, dass er einmal beim
Führen e…
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