Fahrlehrer mit Pornovertrieb

Einem Fahrlehrer, der pornographische Schriften verbreitet, kann deswegen sowohl die Fahrlehrerlaubnis wie auch die Fahrschulerlaubnis entzogen werden.

In einem jetzt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes entschiedenen Fall war der Antragsteller mit seiner 17jährigen Fahrschülerin während einer Unterrichtsstunde auf einen Parkplatz gefahren und hatte ihr im Auto pornographische Bilder gezeigt. Nachdem dies strafrechtlich bereits mit einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen geahndet worden war, hat die Verwaltungsbehörde mit sofortiger Wirkung die Fahrlehrerlaubnis sowie die Fahrschulerlaubnis des Antragstellers widerrufen. Den Antrag des Fahrlehrers, jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage weiter als Fahrlehrer und Fahrschulinhaber tätig sein zu dürfen, hatte weder erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth noch in der Beschwerdeinstanz vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt das Verhalten des Antragstellers, dass er für die Tätigkeit als Fahrlehrer und Fahrschulinhaber nicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist. Als Fahrlehrer habe er das zu einer Fahrschülerin bestehende besondere Vertrauens-, Autoritäts- und Machtverhältnis benutzt, um eigene sexuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die meist jüngeren Fahrschüler seien nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen und insbesondere sexuelle Anzüglichkeiten zur Wehr zur setzen. Zudem herrsche im Inneren eines Fahrschulautos eine räumliche Enge, die der Antragsteller im Rahmen der praktischen Fahrausbildung als Raum …

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Themen: Bayreuth , Fahrschule , Pornographie , Fahrlehrer , Unzuverlässigkeit

Erschienen 12. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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