Fahrlässige Körperverletzung bei Alkoholverkauf an Minderjährigen
am 03.02.2006 von http://www.strafblog.de
Wer Alkohol an einen Minderjährigen verkauft, der durch dessen Genuss in einen Rauschzustand gerät, begeht eine fahrlässige Körperverletzung, wenn der Minderjährige die Tragweite seines Handelns erkennbar nicht überblickt (Leitsatz der Schriftleitung) AG Saalfeld, NStZ 2006, 100.
Ein noch kindlich wirkender 13-jähriger hatte nach den Urteilsfeststellungen bei dem angeklagten Getränkehändler zunächst eine 0,7-Liter-Flasche Apfellikör der Marke saures Äppelken mit einem Alkoholgehalt von 16 Vol.-% und 2 Flaschen des Biermixgetränks bibop zu 0,33 l mit 2,7 Vol.-% Alkoholgehalt gekauft. Nachdem er den größten Teil davon konsumiert hatte, verkaufte der Angeklagte ihm ca. 2 Stunden später noch einmal 0,7 l saures Äppelken, welchen der Junge komplett austrank. Er geriet in einen akuten Rauschzustand, war orientierungslos und nicht ansprechbar. Er musste sich mehrfach übergeben und schließlich wegen einer akuten Alkoholintoxikation durch einen Notarzt in eine Klinik eingeliefert werden.
Das Gericht war der Auffassung, der Angeklagte hätte aufgrund der Gesamtumstände ohne weiteres voraussehen müssen, dass der Junge das mit dem Trinken verbundene Risiko nicht einschätzen konnte. Insoweit entfalle die Tatbestandsmäßigkeit einer Körperverletzung auch nicht etwa deshalb, weil der Geschädigte den Alkohol freiwillig zu sich genommen habe.
Unabhängig von jeder juristischen Würdigung: Die Auffassung des Richters erscheint mir durchaus nicht lebensfremd.
Autor: RA Rainer Pohlen
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