Urteil mit "Segelanweisung": Wann ist Drogenfahrt fahrlässig?
beck-blog | 11. September 2010 — ...diese Frage treibt die Rechtsprechung bereits seit einiger Zeit um. Jetzt hat das OLG Frankfurt Beschluss vom 20.08.2010 - 2…
Will der Amtsrichter wegen einer farlässigen Drogenfahrt nach § 24 a Abs. 2 StVG verurteilen, so muss er darlegen, warum er von Fahrlässigkeit des Betroffenen ausgeht. Die Annahme einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel festzustellen.
Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.08.2010 in dem Verfahren 2 Ss-OWi 166/10 festgestellt und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben.
Die Entscheidung begründet das OLG u.a. wie folgt:
[...] Das angefochtene Urteil geht zwar von Fahrlässigkeit aus, macht aber insoweit keine weiteren Ausführungen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, da sich der Fahrlässigkeitsvorwurf aufgrund der Feststellungen zur objektiven Tatseite nicht von selbst ergab (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rn. 7 zu § 267). Fahrlässiges Handeln i.S.d. § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht – unbewusste Fahrlässigkeit – oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten – bewusste Fahrlässigkeit (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., Rn. 6 zu § 10). Bezogen auf den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des berauschenden Mittels entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Denn der Vorwurf der schuldhaften Tatbegehung bezieht sich nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml abgebaut ist (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.08.2009 – 2 Ss OWi 228/09; Beschluss vom 16.02.2010 – 2 Ss-OWi 658/09; KG Berlin NZV 2009, 572 f.). Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht die Annahme einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration – die hier gemessen wurde – allein nicht aus. Vielmehr ist die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2008 – 5 Ss OWi 282/08, zitiert nach juris). Zwar steht dabei der Annahme der fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen, wenn das Bewusstsein des Betroffenen kein…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. September 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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