Zulassung eines Schaustellers zum Jahrmarkt – “bekannt und bewährt”
Rechtslupe | 4. Juli 2011 — Es ist ausnahmsweise nicht zu beanstanden, wenn eine Kommune bei der Durchführung eines Jubiläumsjahrmarktes zuvor jahrelang zu…
Der Veranstalter eines Jahrmarktes darf, insbesondere im Fall des Bewerberüberhangs, die Zulassung weiterer Fahrgeschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen und hierbei für die sachgerechte Ermessensausübung ein Platzkonzept entwickeln, das eine ausgewogene Verteilung der unterschiedlichen Arten von Fahrgeschäften vorsieht. Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz keine Veranlassung gesehen, die Stadt Bad Kreuznach zu verpflichten, weiteren Fahrgeschäfte zum Jahrmarkt 2010 zulassen.
Vom 20. bis 24. August 2010 findet in Bad Kreuznach der alljährliche Jahrmarkt statt. Die Stadt lehnte die Zulassung von vier weiteren Fahrgeschäften ab. Die hiergegen gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen hatten bereits beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Koblenzer Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidungen.
Der Veranstalter eines Jahrmarktes dürfe, insbesondere im Fall des Bewerberüberhangs, die Zulassung weiterer Fahrgeschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen. Für die sachgerechte Ermessensausübung könne er ein Platzkonzept entwickeln, welches eine ausgewogene Verteilung der unterschiedlichen Arten von Fahrgeschäften vorsehe. Mit der hiernach in der Stadt Bad Kreuznach bestehenden Marktsatzung stehe die Ablehnung der Zulassung eines weiteren Auto-Skooters, des Kinder-Auto-Skooters „Crazy Time 2” sowie der Fahrgeschäfte „Break Dance No. 1” und „Joker” in Einklang. Die Auswahl der zugelassenen drei Auto-Skooters als „Traditionsbetriebe” sei nach dem Grundsatz „bekannt und bewährt” und wegen ihres teilweise lokalen Bezugs im Hinblick auf das 200-jährige Jubiläum des Kreuznacher Jahrmarktes im Jahre 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Weiterhin habe die Stadt den Kinder-Auto-Skooter „Crazy Time 2” vom Jahrmarkt ausschließen dürfen, weil sie dieses Fahrgeschäft für Kinder als nur eingeschränkt geeignet habe ansehen können. Der für Fahrgeschäfte des Typs „Break Dancer” vorgesehene Standplatz reiche für den größeren „Break Dance No. 1” nicht aus. Schl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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