Der zerquetsche Laptop
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Was man unter dem Gebrauch eines Fahrzeugs versteht, ist weit auszulegen: Das Verschieben und Einstellen eines Fahrersitzes, bei dem ein hinter dem Sitz liegendes Laptop zerquetscht wird, dient der Vorbereitung des Fahrens mit dem Fahrzeug und ist daher als Gebrauch eines Fahrzeugs anzusehen. Eine Privat-Haftpflichtversicherung, die die sog. „Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugsklausel“ enthält, muss deshalb den Schaden (hier den zerquetschten Laptop) nicht ersetzen.
So hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Ein Münchner schloss mit einem Versicherungsunternehmen einen privaten Haftpflichtversicherungsvertrag. In den Versicherungsbedingungen war die sogenannte “Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel” enthalten. Danach sind Schäden nicht versichert, die von einem Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht wurden und die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sind.
Ende Mai 2009 beschädigte der Versicherungsnehmer den Laptop einer Bekannten. Er setzte sich im Auto der Bekannten auf den Fahrersitz, da er das Steuer übernehmen wollte. Um gut sitzen zu können, schob er den Fahrersitz vollkommen nach hinten, bis dieser in der letzten Position einrastete. Hierdurch geriet der Laptop der Bekannten, welchen diese hinter dem Fahrersitz abgestellt hatte, zwischen Fahrersitz und Rückbank und wurde eingequetscht. Der Bildschirm des Laptops zerbrach dabei. Die Bekannte kaufte sich einen neuen Laptop und bekam den Kaufpreis in Höhe von 1008,99 Euro von dem Versicherungsnehmer erstattet. Der wiederum wollte den Betrag von seiner Haftpflichtversicherung. Schließlich greife die sogenannte “Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugklausel“ nicht. Der Schaden sei durch seine Unachtsamkeit entstanden und nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs im herkömmlichen Sinn. Die Versicherung sah dies anders. Das Einstellen des Fahrersitzes diene bereits der Vorbereitung der Fahrt und gehöre damit zum Betrieb des Fahrzeugs.
Das Amtsgericht München gab der Versicherung Recht. Die Versicherungsklausel sei anwendbar, so dass eine Einstandspflicht der Versicherung ausscheide. Wann der Gebrauch eines Fahrzeugs vorliege, sei weit auszulegen.
Hiervon umfasst seien auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen seien. Voraussetzung sei nur, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeugs bestehe. Es müsse sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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