Fahrerlaubnisverlust nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad: Hätte der Fahrradfahrer vielleicht lieber die MPU lassen sollen?
Der Fahrerlaubnisverlust nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem ist eine Konsequenz, die Nichtjuristen gerne ausblenden. Wer aber eine Trunkenheitsfahrt mit mehr als
1,6 Promille begeht, der muss damit rechnen. Fahrerlaubnisbehörden unterstellen hier regelmäßig pauschal fehlendes Trennungsvermögen.
Das VG Oldenburg (Beschluss vom 24.03.2009 - 7 B 457/09) hat sich aktuell mit einem solchen Fall beschäftigt. Der Fahrradfahrer war
hier durch das Strafgericht wegen Trunkenheitsfahrt (1,81 Promille) verurteilt worden. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde
den Fahrradfahrer zu einer MPU auf, die aber eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergab. Damit war klar: Die
Fahrerlaubnis wird entzogen.
Das VG Oldenburg im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auszugsweise:
"Nach § 3 Abs. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. .... Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfällt im Regelfall, wenn der
Betroffene das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht sicher trennen kann
(Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV). ...Gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2c FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr führte.
Diese Voraussetzungen erfüllte der Antragsteller bei seiner Trunkenheitsfahrt...Entscheidend für die Beurteilung der Kraftfahreignung
ist, ob vom Antragsteller ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu erwarten ist. Ein die Fahreignung
ausschließender Eignungsmangel im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (Missbrauch von Alkohol) liegt vor, wenn das Führen von
Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (vgl. auch
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kapitel 3.11.1). .... kann das Führen eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss Zweifel
an der Kraftfahreignung wecken und Bedenken dahingehend erzeugen, dass künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt
wird. Daher ist bei dem Gutachten nach § 13 FeV das Augenmerk darauf zu legen, ob aufgrund der alkoholisierten Verkehrsteilnahme mit
dem Fahrrad Eignungszweifel deshalb bestehen, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ebenso künftig das Führen von Kraftfahrzeugen
und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. .... Das in der
Vergangenheit liegende Verhalten ist lediglich der Grund dafür, weshalb die Kraftfahreignung kritisch zu überprüfen ist....Diese
fehlt, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und einem Blutalkoholgehalt von - wie…
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