Fahrerlaubnisrecht: Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe ist im Verwaltungsverfahren verwertbar

Das OVG Rheinland-Pfalz berichtet in der Pressemitteilung Nr. 13/2010 über den Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG.

Der Betroffene hatte sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt. Die Blutprobe war ohne richterlichen Beschluss entnommen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug. Diese Entscheidung hielt nun auch vor dem OVG.

Das durch Nichtbeachtung des Richtervorbehaltes (evtl.) entstehende Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die Blutprobe ist nach nicht zu beanstandender Auffassung des OVG im Verwaltungsverfahren unbeachtlich. Dies folge aus der Tatsache, dass der Entzug der Fahrerlaubnis der Gefahrenabwehr dient. Der Gefahr durch unter Drogen fahrende Kraftfahrzeugführer muss auch begegnet werden können, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht verwertbar ist.

Dem ist zuzustimmen, mindestens soweit die Blutprobe einzig wegen Verletzung des Richtervorbehaltes unverwertbar werden würde.

Mein Rat: Wenn Sie wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit einem straf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren oder einem Verwaltungsverfahren vor der Fahrerlaubnisb…

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Themen: Blutprobe , Fahrerlaubnis , Rheinland Pfalz , Ordnungswidrigkeiten , Ovg , Fahrerlaubnisentzug , Beweisverwertungsverbot
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 11. März 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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