Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis
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Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hat mit Beschluss vom 4. November 2005 (Az.: 16 B 736/05) die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein Mann (Antragsteller) gegen die vom Landrat des Kreises (Antragsgegner) als Straßenverkehrsbehörde verfügte Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis beantragt hatte. Der Antragsteller war im Juni 2003 nach Drogenkonsum mit dem Auto gefahren und der Polizei aufgefallen. Wegen Fahrens unter Drogeneinfluss war ihm daraufhin die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Weil er die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nicht bestand, erhielt er keine neue deutsche Fahrerlaubnis. Im November 2004 wurde ihm in Tschechien eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Diese legte er bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland im Januar 2005 vor. Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis, wies darauf hin, dass damit das Recht, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erlösche, und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Arnsberg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der divergierenden Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die nach der Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sind, sei bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Diese Entscheidung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen des Antragstellers und der vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Belange falle zu Lasten des Antragstellers aus. Er habe sich nach der für ihn negativ verlaufenen MPU nicht selbstkritisch mit seinem bisherigen Drogenkonsum auseinandergesetzt und keine Strategien für ein drogenfreies Leben oder jedenfalls für eine strikte Trennung zwischen dem Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entwickelt. Dass er stattdessen den vermeintlich einfachen Weg des E…
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