Fahrerlaubnisentziehung bei Jugendlichen: Genauso wie beim Erwachsenen! Genau!
"Jugendliche werden bei der nicht anders behandelt, als Erwachsene", so in etwa lautet das Resümee
der nachfolgend dargestellten Entscheidung des OLG Nürnberg. Wäre ja auch noch schöner, wenn das gesetzliche Kriterium der
Ungeeignetheit gegen den Erziehungsgedanken ausgetauscht würde. Wer ungeeignet ist, der soll halt auch nicht fahren, oder?
"I. Das – Jugendgericht – hat den Angeklagten am 22.3.2011 wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit
vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, rechtlich zusammentreffend mit Nötigung verurteilt und ihm die Auflage erteilt, 600,00
€ an das E… B… A… zu zahlen. Zudem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine
Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt.
Mit seiner (Sprung-) Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Amberg.
II. Die (Sprung-) Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 335, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO, § 55 i.V.m. § 109 Abs. 2 S. 1
JGG) und hat in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
1. Das Jugendgericht hat sein Urteil in abgekürzter Form gem. § 267 Abs. 4 StPO i.V.m. § 2 JGG abgesetzt, obwohl die Voraussetzungen
hierfür nicht vorlagen. Daraus resultiert eine unzulängliche Darlegung der Beweiswürdigung. Dies ist bereits auf die Sachrüge hin zu
beachten (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 45).
Unter Ziffer III. (Urteil S. 4) führt das Jugendgericht aus: „Der Sachverhalt gem. Ziffer II. steht fest aufgrund des Geständnisses
des Angeklagten sowie der Aussagen der Zeuginnen D…, W… und R… sowie der auszugsweisen Verlesung des schriftlichen
Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T… L…, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie vom
17.09.2010 (Bl. 43 bis 61 d. A.).“
Die Voraussetzungen für die Abfassung des Urteils in abgekürzter Form gem. § 267 Abs. 4 StPO i.V.m. § 2 JGG sind jedoch nicht
gegeben.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 22.3.2011 mit Schriftsatz vom 29.3.2011, eingegangen bei dem Gericht am selben Tag,
fristwahrend Rechtsmittel eingelegt. Ein Rechtsmittelverzicht (§ 302 StPO) ist nicht erklärt worden. Liegen aber die Vorausset-zungen
von § 267 Abs. 4 StPO (i.V.m. § 2 JGG) nicht vor, so bedarf es in den Urteils-gründen einer Gesamtwürdigung der in der
Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 267 Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn der
Tatrichter das Urteil irrig für rechtskräftig gehalten hat (vgl. KG, Beschl. v. 29.1.2011 – (4) 1 Ss 9/01 [15/01] - juris).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdigung erschöpft sich vorliegend in…
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