Fahrerlaubnis eines Deutschen ist anzuerkennen – auch wenn sie in Tschechien erteilt wurde
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 18. März 2010 entschieden, daß deutsche Behörden nicht berechtigt sind, einer von
einem Deutschen in Tschechien erworbenen die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland
seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Was war der Hintergund dieser Entscheidung?
Dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in
Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde in den Führerschein eingetragen. Die deutsche
Straßenverkehrsbehörde stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis,
der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland
Kraftfahrzeuge zu führen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung
des Klägers statt und hob den Feststellungsbescheid auf und führte aus, daß nach EU-Recht ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat
ausgestellt werden dürfe, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur
gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise könne jedoch eine Anerkennung durch
den Staat, in dem der Führerscheininhaber wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei.
Allein die – …
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