Fahrerflucht: Soll ich einen Rechtsanwalt beauftragen?
Schadenfixblog | 15. November 2011 — Rechtsanwalt Carsten Meinecke Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V. ___ Ja – und zwar am besten sofort. Je früher Sie eine…
Rechtsanwalt Carsten Meinecke Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.
Typische Juristenantwort: Das kommt darauf an. Die Geschädigten nach einem Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht haben andere Interessen als diejenigen, denen Fahrerflucht (= unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) vorgeworfen wird. Im Strafverfahren wollen die Unschuldigen einen Freispruch und die Fahrerflüchtigen einen möglichst guten Ausgang. In allen Fällen ist es ratsam, sich von einem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten bzw. vertreten zu lassen.
Was also sollen Sie jetzt machen?
Fangen wir mit dem Strafverfahren an. Wichtig ist zunächst die Folgen aufzuzeigen. Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der Verlust der Fahrerlaubnis. Die eigene Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden des Unfallgegners und verlangt von Ihnen Regress in Höhe von bis zu 5.000 EUR. Sie verlieren den Versicherungsschutz bei der eigenen Kaskoversicherung und bei der eigenen Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung ist zur Zahlung eines Vorschusses an den Rechtsanwalt verpflichtet, solange Sie in der Strafsache wegen Fahrerflucht noch nicht rechtskräftig verurteilt sind. Der kluge Rechtsanwalt wird sich also vorher einen Vorschuss auszahlen lassen. Sie müssen aber bedenken, dass die Versicherung nach einer Verurteilung von Ihnen den Vorschuss erstattet haben will.
Damit dürfte eins klar sein: Sie wollen keine Verurteilung. Auch wenn Sie unschuldig sind, ist das vorrangige Ziel, eine Verurteilung zu verhindern.
Wenn Sie vorhaben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, geben Sie bitte keine Erklärungen zum Sachverhalt ab. Häufig wird eine Verteidigung dadurch erschwert, weil der Mandant eine unglückliche Aussage gegenüber der Polizei abgegeben hat. Auf der anderen Seite dürfen keine wichtigen Fristen verstreichen. Sollten Sie zum Beispiel einen Strafbefehl erhalten haben, müssen Sie die Einspruchsfrist von zwei Wochen beachten und notfalls den Einspruch selbst einlegen, bevor Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
Falls Sie keinen Rechtsanwalt beauftragen wollen, müssen Sie sich selbst verteidigen. In manchen Fällen ist es ratsam, keine Aussage zu machen, und in anderen Fällen ist eine Einlassung sinnvoll. Der Rechtsanwalt kann diese Entscheidung nach der Einsicht in die Ermittlungsakten kompetent treffen. Wie wollen Sie das entscheiden? Ziel Ihrer Bemühungen muss es sein, eine Verurteilung zu verhindern. Der rechtskräftige Strafbefehl ist auch eine Verurteilung. Sie wollen einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens (gegen Zahlung einer Geldauflage). Auch Ihr Rechtsanwalt will eines der beiden Ziele erreichen. Ihr Rechtsanwalt kann beurteilen, ob und wie der Freispruch oder die Einstellung erreicht werden könne…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. September 2011 auf http://www.schadenfixblog.de.
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