Fahrerflucht: Der Halter als Zeuge gegen den Fahrer.
Carsten Meinecke Vertragsanwalt des
ADFC Berlin e.V.
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Häufig ist nur das des flüchtigen
Fahrzeugs bekannt. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird dann gegen Unbekannt oder
gleich gegen den des Fahrzeugs geführt. Nach der
ersten Aussage des Halters wird das Verfahren gegen ihn eingestellt und der Halter wird als gegen den Fahrer befragt.
Ein aktueller und typischer Sachverhalt aus meiner Kanzlei sieht so aus: Der Geschädigte kommt nach mehreren Stunden zu seinem am
Straßenrand geparkten Fahrzeug zurück und er bemerkt eine Beschädigung an seinem Fahrzeug. Er vermutet, dass der vor seinem PKW
geparkte Wagen das gegnerische Unfallfahrzeug sei. Die zur Hilfe gerufenen Polizisten stellen fest, dass es sich bei dem anderen
Fahrzeug um einen Mietwagen handelt. Die Auskunft bei der Firma ergibt, dass der A das Fahrzeug geliehen hat und als Fahrer in den
Unterlagen eingetragen ist. Die Polizei schreibt also den A als Betroffenen an. Dieser antwortet, dass der B zum Tatzeitpunkt
gefahren sei. Das Verfahren gegen A wird eingestellt und B wird nun als Betroffener angeschrieben. B lässt sich anwaltlich vertreten.
A wird von der Polizei zur Zeugenaussage geladen. A versäumt einen Termin. Die Polizei droht mit einer Ladung von der
Staatsanwaltschaft und einer Vorführung.
Das Besondere an diesem Fall ist: A will gegen B keine Zeugenaussage machen. Er knickt aber ein und belastet den B in seiner Aussage.
Hätte sich der A gegen eine Zeugenaussage wehren können?
Das (BVerfG, 2 BvR 510/96 vom 16.11.1998) hatte in einem ähnlichen Fall zu
entscheiden. Dort wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Fahrzeughalter wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 170
Abs. 2 StPO eingestellt, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Halter das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles selbst
gefahren ist. Der Halter hatte zuvor erklärt, dass er den Namen des Fahrers kenne. Dieser sei mit ihm weder verwandt noch
verschwägert. Er wolle aber keine weiteren Angaben machen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Vernehmung des Halters durch den
Ermittlungsrichter. Der Halter wollte immer noch keine Aussage machen und der Ermittlungsrichter ordnete Beugehaft an. Die Beschwerde
beim Landgericht blieb erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde hatte der Halter jedoch Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Strafgerichte bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen eines
Aussageverweigerungsrechts hätten in Betracht ziehen müssen, dass die erste Erklärung des Halters nur eine Schutzbehauptung war. Das
Landgericht hätte die erste Aussage des Halters genauer prüfen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hob die Anordnung der Beugehaft
auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.
Hätte sich der A nun gegen eine Zeugenaussage wehren…
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