Fahrerflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 69 II StGB ist bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort regelmäßig die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ein bedeutenden Fremdschaden entstanden ist. Wann liegt der vor? Nun, es gibt schon Entscheidungen, die von 1.500,00 € ausgehen. Das bezieht sich auf den tatsächlich entstandenen Schaden, also ohne Mehrwertsteuer gem. § 249 II S.2 BGB, wenn der Schaden nicht repariert worden oder jedenfalls keine Reparaturrechnung vorgelegt worden ist. Was kommt alles rein? Jedenfalls die Reparaturkosten und die Abschleppkosten. M.E. nicht auch Sachverständigenkosten und Wertminderung, wie vereinzelt und veraltet vertreten, weil es dann vom …

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Themen: Entziehung Der Fahrerlaubnis , Stgb , Unerlaubtes Entfernen Vom Unfallort
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 22. März 2010 auf http://www.raflauaus.de.

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