(Fachanwalt Straftrecht Berlin) BGH vom 9.11.2011 zum Wirkstoffgehalt von minderwertigem “Gras” (4 StR 390/11) BtMG
Cannabis (Marihuana) fällt unter das BtMG, “Gras” möglicherweise auch. Dies durch Auslegung zu ermitteln, ist manchmal nicht einfach.
In einem aktuellen Fall hob der BGH ein Urteil des LG Madgeburg wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge auf, da das
Gericht das als “Gras”
bezeichnet und keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen hatte. Es konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Grenze
der nicht geringen Menge überschritten worden war.
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 9. November 2011
4 StR 390/11
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 11. April 2011 wird
a) das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, so- weit der Angeklagte im Fall II.9. der Urteilsgründe des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge schuldig gespro- chen wurde,
b) das Urteil in den Aussprüchen über die in den Fäl- len II.1. bis II.8. sowie II.10. bis II.17. der Urteils- gründe verhängten
Einzelstrafen mit der Feststel- lung aufgehoben, dass die “erworbenen Rauschgif- te” von “unterschiedlicher Qualität” waren,
c) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf- gehoben.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver- worfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen.
Gründe:
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen
unter Einbe- ziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur- teilt. Hiergegen richtet sich die auf die
Sachrüge sowie die Beanstandung des Verfahrens gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat den aus dem Tenor ersichtlichen
Teilerfolg.
2 1. Im Fall II.9. der Urteilsgründe hat schon der Schuldspruch keinen Be- stand.
3 In diesem Fall hat das Landgericht – noch knapper als zu den übrigen Ta- ten – festgestellt: “Im Dezember 2007 erwarb er [der
Angeklagte] einmal 0,5 Kilo Gras zum Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer”.
4 Dies vermag eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht zu
rechtfertigen. Selbst wenn man annimmt, bei dem “Gras” habe es sich um gehandelt, fehlen jegliche Angaben zu d…
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